176
betr. Anderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts-
kostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte:
Der Absatz 2 des 8 236 des Gerichtskostengesetzes für das Großherzogtum
Sachsen vom 26. August 1909 tritt außer Anwendung. In allen Fällen des
§ 236 sind Auslagenpauschsätze nach Maßgabe des § 80 b des Deutschen Gerichts-
kostengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1909 in Ansatz zu bringen.
Weimar, den 11. September 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 109.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911.
J. Ergänzung der Nr. III unserer Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 —
Regierungsblatt S. 630 — bestimmen wir folgendes:
Zur Ausstellung von Bescheinigungen über Krankheitszeiten nach § 54 Abs. 2
des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 — Reichs-
Gesetzblatt S. 989 — ist neben den Gemeindevorständen für die im Dienst oder
in Betrieben des Reichs oder eines Bundesstaates Beschäftigten, sowie für Beamte
und Bedienstete der landesherrlichen Hof-, Domanial-, Kameral= und Forst-
verwaltung auch die vorgesetzte Dienstbehörde befugt.
Weimar, den 26. August 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 110.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Bullen-
haltungsgenossenschaft Großenlupnitz.
Der „Bullenhaltungsgenossenschaft Großenlupnitz“ ist in Gemäßheit des 8 22
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 4. September 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.