Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

184 
(Nr. 119.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag vom 22. August 1913 zur Satzung 
er Sparkasse in Weimar vom 16. Februar 1899. 
De- hierunter abgedruckte Nachtrag vom 22. August 1913 zur Satzung der Spar- 
kosse in Weimar vom 16. Februar 1899 (Regierungsblatt S. 113) ist von uns 
genehmigt worden. 
Weimar, den 1. Oktober 1913. 
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Zu den Satzungen der Sparkasse zu Weimar vom 16. Februar 1899 ist folgender, als- 
bald in Kraft tretender, Nachtrag beschlossen worden: 
1. In § 3 Buchstabe e und in § 9 Absatz 2 sind die Worte „des Dieners“ durch die 
Worte „der Diener“ zu ersetzen. 1 
2. In § 6 Absatz 1 sind die Worte „aus 6 Mitgliedern“ durch die Worte „aus 10 Mit- 
gliedern“ zu ersetzen. 
3. Der § 7 erhält folgende Fassung: 
„Der Vorstand besteht aus: 
a) dem Vorsitzenden, der ein Rechtskundiger sein soll, 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der ein Rechnungsverständiger sein soll, 
I) acht kasseführenden Mitgliedern, welche Erfahrung im Kassewesen haben 
sollen. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf je 2 Jahre, 
die kasseführenden Mitglieder auf je 1 Jahr gewählt und zwar dergestalt, 
daß die Amtszeit bei dem Vorsitzenden und den kasseführenden Mitgliedern 
am 1. Oktober, bei dem stellvertretenden Vorsitzenden am 1. April beginnt. 
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes unterliegt der Genehmigung 
von seiten desjenigen Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses, von welchem 
das Protektorat über die Sparkasse geführt wird, und ist nach erfolgter 
Genehmigung in der Weimarischen Zeitung oder einem künftig an deren 
Stelle tretenden amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen“. 
4. Der vierte Absatz des § 8 lautet nunmehr: 
„Jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse muß, um diese verbindlich 
zu machen, in dem ausgestellten Schuldbuche (§ 18) von einem Mitgliede des Vor- 
stands und daneben von zwei Beamten (8 14) unterzeichnet sein“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.