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5. In 8 10 Absatz 2 sind die Worte „von mindestens 3 Mitgliedern“ durch die Worte
„von mindestens 5 Mitgliedern“ zu ersetzen.
6. In § 12 Absatz 2 sind die Worte „von mindestens fünf Mitgliedern“ durch die Worte
„von mindestens 7 Mitgliedern“ zu ersetzen.
7. Die Uberschrift über §§ 13 folg. hat zu lauten:
„Beamte und Diener“.
8. Der § 14 erhält folgenden dritten Absatz:
„Daneben ist die erforderliche Anzahl von Buchhaltern und ständigen Hülfs-
beamten zu bestellen“.
9. Der § 16 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Diener der Sparkasse werden vom Vorsitzenden des Vorstands in Pflicht
genommen. Sie haben der Sparkasse auf Erfordern eine angemessene Sicherheit
zu bestellen“.
10. Der § 18 erhält folgenden zweiten Absatz:
„Die Sparkasse bietet Gelegenheit, diese Bücher in Schließfächern ihrer Stahl-
kammer gegen Entrichtung einer Gebühr verwahren zu lassen“.
11. Der Absatz 3 des § 28 erhält folgende Fassung:
„Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage, welcher 4 Prozent
der Einlagen nicht übersteigen darf, bei anderen, durch Beschluß des erweiterten
Vorstands zu bestimmenden, deutschen Banken in laufender Rechnung oder gegen
Schuldverschreibungen, die mit längstens einmonatiger Kündigungsfrist zahlbar sind,
angelegt werden“.
Weimar, den 22. August 1913.
Der Sparkafseberein.
(Nr. 120.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 54. bis 56. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4286. Bekanntmachung über die Ratifikation eines der beiden am 23. Sep-
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen
durch Nikaragua und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom
8. September 1913.
4287. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Ubereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. September 1913.
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