(Anstellungsgrundsätze I.) 191
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten ge-
hören, auf Grund des § 177) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs-
schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszu- -
stellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die ###
Stellen des Unterbeamtendienstes.
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt
werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine oder
in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder
Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder
unter Einrechnung der im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten
Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der
Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur. , u,
Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates. W
(6.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder
Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neun—
jähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechs-
jähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivil-
versorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte #
aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Über- e.
tritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach
einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind.
Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates.
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins er-
folgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese
Versorgung zu entscheiden hat.
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das
Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen oder die Anstellung als
Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund
dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst
*) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann
auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst
verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
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