Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Anstellungsgrundsätze I.) 
Ausführungsbestimmungen zu 8 9. 
1. Bei Stellen oder Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die ganze 
Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfangs und wegen 
der Geringfügigkeit des damit verbundenen Einkommens besondere Beamte nicht an- 
genommen, die vielmehr anderen Beamten als Nebenbeschäftigung, in den Warte- 
oder Ruhestand versetzten Beamten oder Privatpersonen übertragen zu werden pflegen, 
kann ebenso auch künftig verfahren werden. 
2. Wird nach dem Schlußsatz der Erläuterung VI des Bundesrats ein Be- 
amter, der nicht Militäranwärter oder Inhaber des Anstellungsscheins war, in eine 
andere den Militäranwärtern beziehungsweise den Inhabern des Anstellungsscheins 
zugängliche Stelle versetzt, so ist hierüber zur vorgeschriebenen Benachrichtigung der 
Militärbehörde ein Vermerk in die nach Anlage K aufzustellende Nachweisung (§ 23 
der Grundsätze) mit aufzunehmen. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung 
erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Warte- 
geld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf 
Anstellung im Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern uswm. 
vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich ge- 
worden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden 
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene 
Stelle verliehen würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen 
Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins") gegen Rückgabe dieses Scheines, 
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von 
  
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und 
nach Bestehen der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Ein- 
jährig-Freiwilligen mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve 
abgeleistet ist;
	        
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