Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

206 (Anstellungsgrundsätze I.) 
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließ- 
lich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter 
vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, 
die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere, der Marine 
oder den Schutztruppen als Unteroffiziere ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch 
dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, 
die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. 
Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die An- 
stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte 
Stelle verliehen worden ist. 
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins 
begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen 
jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, 
vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Er- 
werbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten 
werde. 
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes 
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an- 
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte 
Zivilpersonen anzusehen. 
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförde- 
rung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für 
Militäranwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden 
Dienstzweig ab berechnet. 
8 23. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungs- 
„ Sbehörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mit- 
— teilung zu machen. 
Ausführungsbestimmungen. 
Die Mitteilung ist sowohl bei der probeweisen Stellbesetzung als auch dann 
zu machen, wenn der probeweisen Anstellung die nicht etatsmäßige oder etats-
	        
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