206 (Anstellungsgrundsätze I.)
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließ-
lich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter
vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern,
die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere, der Marine
oder den Schutztruppen als Unteroffiziere ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch
dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden,
die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben.
Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die An-
stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte
Stelle verliehen worden ist.
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins
begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen
jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten,
vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Er-
werbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten
werde.
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an-
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte
Zivilpersonen anzusehen.
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförde-
rung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für
Militäranwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden
Dienstzweig ab berechnet.
8 23.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungs-
„ Sbehörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mit-
— teilung zu machen.
Ausführungsbestimmungen.
Die Mitteilung ist sowohl bei der probeweisen Stellbesetzung als auch dann
zu machen, wenn der probeweisen Anstellung die nicht etatsmäßige oder etats-