(Anstellungsgrundsätze 1.) 207
mäßige Anstellung nachfolgt. Im letzteren Falle ist in Spalte 9 der Nachweisung K
auf die frühere Nachweisung Bezug zu nehmen. Geht die nicht etatsmäßige An-
stellung in eine etatsmäßige über, so bedarf es einer nochmaligen Mitteilung nicht.
8 24.
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern
usw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß
verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten
Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Ab-
schrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (8§ 13) wird der
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung
zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungs-
hofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen
genügt worden ist.
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof
ist bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder
nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in
den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so
bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
Ausführungsbestimmungen.
1. Sobald ein Militäranwärter usw. angestellt oder zu dauernder Beschäfti-
gung angenommen wird, ist sein Zivilversorgungs= oder Anstellungsschein von der
Anstellungsbehörde in Verwahrung zu nehmen.
2. Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Abs. 5 ist das Staatsministerium.
8 26.
Im Falle der Erbffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär—
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Unter-
suchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Ur—
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