Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze I.) 209 
8 29. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre In- 
haber aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine 
Rückgabe des Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt. 
8 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
Erlãut. d. Bundesrats X. Zu 8 30. 
Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern 
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann 
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die 
Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile ab- 
solwviert ist. 
8 31. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
 
	        
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