Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

210 (Anstellungsgrundsätze II.) 
Il. Grundsätze) 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Juhabern des 
Anstellungsscheins. 
  
§ 1. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und 
Kommunalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung 
sowie bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich 
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich 
der Versorgung der Militäranwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden 
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivil- 
versorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter 
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins 
(Anlage B zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden usw.) zu besetzen. 
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich 
auf den Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Ver- 
  
*) Die Erläuterungen des Bundesrats sind der besseren Ubersichtlichkeit wegen unter den 
einzelnen Paragraphen wiedergegeben, auf die sie sich beziehen; ebenso — in kleinerer Schrift — 
die laut der vorstehenden Ministerialverordnung für das Gebiet des Großherzogtums in Kraft 
tretenden Ausführungsbestimmungen. 
Die Anlagen zu den Grundsätzen unter 1, auf die in den Grundsätzen unter II zum Teil 
Bezug genommen wird, folgen am Schluß.
	        
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