(Anstellungsgrundsätze II.) 213
fällen ist unter finngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden
jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
Entscheidung zu treffen.
86.
(1.) Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren,
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur
Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise
stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in ent—
sprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. ge—
eignet, so braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
Erläut. d. Bundesrats II. Zu 86.
Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be-
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten fhrer
Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
§ 7.
(1.) ÜUber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehal-
tenen Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver-
eichnisse aufzunehmen.
zeich s fzuneh Erläut. d. Bundesrats IV. Zu §87.
In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des
Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen,
deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr
Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal- usw. Kasse beziehen
(Privatgehilfen), nicht ausgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzu-
teilen sein.
§ 8.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen
werden:
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grund-
sätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
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