(Anstellungsgrundsätze II.) 215
in ihrem ersten Telle, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf
die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal-
usw. Dienst angenommenen Personen.
89.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu
einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer
dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder
Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Be—
setzung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen.
Ist das Anteilsverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge
des § 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle
mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit
eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund
des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf
Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung
zu bringen.
8 10.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen
bei den Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder
durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede ein-
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
(2.) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt
der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt
und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde
Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des
Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
Erläut. d. Bundesrats VI. Zu § 10.
Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be-
zeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an
die sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die An-
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