(Anstellungsgrundsätze II.) 217
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten In-
haber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur
dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn
sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet.
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben
hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu
setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wieder-
wahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld-
abfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Eingangs der neuen Meldung
wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die
uötige Befähigung besitzen.
Erläut. d. Bundesrats VII. Zu § 11 Abs. 2.
Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vol. Anmerkung auf der An-
lage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwär-
tern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die
Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungs-
behörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge
gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse be-
rechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen
durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
8 12.
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine
Bewerbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der
Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (An-
lage H zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In-
habern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs
der Bekanntmachung bezeichnet werden.