Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

248  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

Satzung

der  Sparkasse  Großrudestedt,
vom  24.  Oktober  1913.

J.  Bezeichnung,  Mechtsstellung,  Sitz  und  Zweck  der  Sparkasse.

§  1.

Der  im  Jahre  1888  in  Großrudestedt  ins  Leben  gerufene  Sparkassenverein  führt  den
Namen  „Sparkasse  zu  Großrudestedt“,  bedient  sich  eines  Siegels  mit  dieser  Bezeichnung  und
hat  seinen  Sitz  in  Großrudestedt.

Die  Sparkasse  steht  unter  dem  besonderen  Schutze  der  Gemahlin  des  regierenden
Landesherrn.

Laut  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Juli  1888  (Regierungsblatt  S.  98)  sind  der
Sparkasse  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  erteilt  worden.

Durch  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Dezember  1899  (Regierungsblatt  S.  733)  ist
die  Sparkasse  als  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet  erklärt  worden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  ihr  gemachten  Einlagen  haftet
zunächst  das  Vereinsvermögen  und  nur,  soweit  dieses  hierzu  nicht  ausreicht,  die  Gemeinde
Großrudestedt.

82.

Die  Sparkasse  zu  Großrudestedt  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  in  verschiedener  Höhe  von
allen  Personen,  die  ihr  ihr  Vertrauen  zuwenden,  als  Darlehen  anzunehmen  und  zu  verzinsen,
um  damit  auch  weniger  Bemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher
unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  und  sich  mehrenden  Kapitale  anwachsen  zu
lassen;  sie  hat  ferner  den  Zweck,  unter  den  aus  der  Satzung  ersichtlichen  Bedingungen  Geld

auszuleihen.
II.  Zusammensetzung  und  Verwaltung  der  Sparkasse.

83.

Die  Angelegenheiten  der  Sparkasse  werden  durch  den  Sparkassenverein  besorgt.

Der  Sparkassenverein  besteht  aus  12  Mitgliedern,  unter  denen  sich  als  Vertreter  der
Gemeinde  Großrudestedt  der  Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter  und  ein  vom  Gemeinderat
zu  wählendes  Mitglied  befinden  muß.

Der  Verein  ergänzt  sich  durch  die  Wahl  neuer  Mitglieder  aus  den  achtbaren  Einwohnern
hiesigen  Ortes,  wobei  stets  darauf  zu  sehen  ist,  daß  die  vorerwähnten  Vertreter  der  Gemeinde
und  daß  mindestens  ein  Rechtskundiger  dem  Vereine  als  Mitglieder  angehören.

Mit  dem  Tode  oder  dem  Wegzuge  eines  Mitgliedes  von  Großrudestedt  erlischt  dessen
Mitgliedschaft.