Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

6 Cichtspielunternehmungen.) 
8 2. 
Anlagen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Art dürfen erst dann in Betrieb 
genommen werden, wenn die Polizeibehörde dem Anzeigenden eine Bescheinigung 
über die Unbedenklichkeit der Einrichtung in feuer= und sicherheitspolizeilicher Be- 
ziehung erteilt hat. 
83. 
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Vorstellungen 
nicht öffentlich, aber in öffentlichen Räumen abgehalten werden. 
8 4. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle wesentlicher 
Veränderung einer bestehenden Anlage der in §1 Absatz 1 erwähnten Art und bei 
einem Wechsel in der Person des Unternehmers oder verantwortlichen Betriebsseiters. 
5. 
Im Interesse des Feuerschutzes und der Verkehrssicherheit sind die in An- 
lage & enthaltenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
—- Von der Einhaltung einzelner dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde be- 
freien, andererseits kann sie im einzelnen Falle noch weitere Maßregeln im Interesse 
des Feuerschutzes und der Verkehrssicherheit anordnen. 
86. 
Der Unternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter müssen während der 
Vorstellungen anwesend sein. 
87. 
Personen unter siebzehn Jahren dürfen, auch wenn sie sich in Begleitung 
Erwachsener befinden, nur zu besonderen Jugendvorstellungen zugelassen und letztere 
dürfen nur als solche angekündigt werden. Die Ankündigung hat an der Eintrittskarten- 
ausgabestelle in deutlicher Schrift unter Angabe des Spielplans zu erfolgen. 
Zwischen der Beendigung einer Jugendvorstellung und dem Beginn einer 
Vorstellung für Erwachsene muß eine Pause von mindestens zwanzig Minuten 
liegen. In dieser Pause muß der Zuschauerraum geleert werden.
	        
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