262 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.)
gefangene 100 / steigt die Kündigungsfrist um je zwei Wochen, darf jedoch im ganzen 3 Monate
nicht übersteigen. Erfolgen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen mehrere Abhebungen,
so sind diese als eine einheitliche zu betrachten.
Die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Kündigungsfrist soll jedoch nur dann ver-
langt werden, wenn der vorhandene Kassenvorrat die alsbaldige Auszahlung nicht gestattet.
Andererseits aber ist der Sparkassenverein befugt, mit Rücksicht auf die Kassenverhältnisse die
Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern.
18.
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen — bei einer Verdoppelung
der Kündigungsfrist nicht innerhalb vier Wochen — nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben,
dann gilt die Kündigung als zurückgenommen.
* 19.
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch
des Inhabers des Einlagenbuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter
Zuschrift im Einlagenbuche dem Antragsteller ausgezahlt. Im Laufe des Geschäftsjahres werden
die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem Schlusse des Jahres angewachsenen Zinsen
nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze Einlage erhoben wird.
§l 20.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender
Wirkung an jeden Inhaber des Sparkassenbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie
nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seines Besitzes nachweist.
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Einlagenbuch eingetragen und gemäß § 15 unter-
schriftlich vollzogen, ein erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlagenbuches gleich einer
von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. Wird die ganze Einlage oder deren
Rest zurückgenommen, so ist das Einlagenbuch anstatt der Quittung der Sparkasse zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Einlagenbücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach
Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Rückgabe erfolgt, vernichtet.
g 21.
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben
oder dem Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Aufforderung
in den in § 16 der Satzung bezeichneten Blättern zu erlassen, innerhalb drei Monaten die
Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen.