Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Großrubestebt.) 253 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Rücklage der Spar- 
kasse — § 30 der Satzung — anheim und der Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige 
sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche aus dem Buche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung 
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche 
abgeschrieben. 
IV. Sparkassenbücher für Mündelgelder. 
§22. 
Sparkassenbücher, auf die Mündelgelder gemäß §§ 1807 Nr. 5, 1809 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches angelegt sind, sind auf dem Umschlage und auf allen Seiten, auf denen sich Ein- 
träge befinden, mit folgendem Aufdrucke zu versehen: 
„Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichtes“. 
Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse erteilt oder 
die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde nach- 
gewiesen oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes urkundlich beigebracht wird. 
Soll nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügt werden, so ist eine 
Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. 
Der Vermerk des Vormundschaftsgerichtes im Sparkassenbuche, daß der Sperrvermerk ganz 
oder hinsichtlich einer bestimmt angegebenen Summe als aufgehoben gelten soll, ersetzt die vor- 
stehend verlangte Genehmigung oder Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes. 
V. Verlust und Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern. 
§ 23. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den 88§ 599—72 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, vom 5. April 1899, welche lauten: 
(Im Statut folgt hier der Abdruck dieser 88.) 
VI. Von der Ausleihung. 
g 24. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Sparkassenverein festgestellt. 
1913 49
	        
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