Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

254 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland, vornehmlich im 
Großherzogtum Sachsen, insbesondere im Amtsgerichtsbezirke Großrudestedt gelegenen 
Grundstücken. 
Für Beurteilung der Sicherheit ist § 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche maßgebend, welcher lautet: 
Eine Hypothek, Grundschulb oder Kentenschuld an einem im Großherzogtum be- 
legenen Grundstück gilt als sicher, wenn durch sie, mit Hinzurechnung der etwa vor- 
gehenden Hypotheken, Grund-- und Kentenschulden ein Feld- oder Wiesengrundstück nicht 
über drei Fünfteile, ein Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungswertes 
belastet wird. 
Brandgut ist dabei nur mit dem Getrag in Alnschlag zu bringen, mit welchem es 
in der Gebäudeversicherungsanstalt des Großherzogtums versichert ist, insoweit dieser Be- 
trag den Schätzungswert nicht übersteigt. 
Für die Höhe einer Kentenschuld ist die Ablösungssumme maßgebend. 
Der Schätzungswert wird durch die zur Würderung verpflichteten Schätzer (Orts- 
taxatoren) ermittelt. 
2. an politische Gemeinden, an Kirchen= und Schulgemeinden des Amtsgerichts- 
bezirkes Großrudestedt gegen Schuldverschreibungen, die von den gesetzlichen Ver- 
tretern ausgestellt und mit der erforderlichen Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
versehen sind. 
Darlehen an die Gemeinde Großrudestedt bedürfen der Genehmigung des 
Bezirksausschusses, sobald sie mehr als 15% der Einlagen betragen. 
3. durch Anlage in mündelsicheren Wertpapieren, (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 212 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), 
insbesondere in Schuldverschreibungen der Großherzogl. Sächs. Landeskreditkasse. Die 
Mäntel sämtlicher Wertpapiere sind bei einer sicheren Bank zu hinterlegen. 
4. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen (8§ 1204 flgd. und § 1293 des Bürgerlichen Gesetzbuches), so jedoch, 
daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu 75% des Kurswertes Dar- 
lehen gewährt werden. 
8 26. 
Damit einerseits für Auszahlungen die erforderlichen Bargelder zur Verfügung stehen, 
andererseits die Sparkasse keinen allzuhohen Vorrat an Bargeld unverzinst bereit halten muß, 
ist ein entsprechender Betrag, jedoch nicht über 20000 “¾ bei einer Bank gegen tägliche oder 
kurzfristige Kündigung auszuleihen. Die Auswahl dieser Bank hat durch übereinstimmenden 
Beschluß des Gemeinderates von Großrudestedt und des Sparkassenvereines zu erfolgen, der 
alsdann der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors bedarf. 
8 26. 
Über Bewilligung der Darlehnsgesuche wird gemäß 88 5, 6 der Satzung Beschluß gefaßt.
	        
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