(Lichtspielunternehmungen.) 7
Die Polizeibehörde kann die Jugendvorstellungen auf bestimmte Tagesstunden
beschränken. Sie kann auch anordnen, daß die Jugendvorstellungen für den Tag
oder die Woche eine bestimmte Zahl nicht überschreiten dürfen.
Weitergehende Anordnungen der Schulbehörden über den Besuch der Vor-
stellungen durch Schulpflichtige werden hierdurch nicht berührt.
88.
Bilder und sonstige Darstellungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder
die geeignet sind, verrohend zu wirken, dürfen weder in den Jugend- noch in den
übrigen Vorstellungen vorgeführt werden. Von der Vorführung in Jugend—
vorstellungen sind alle Bilder und sonstigen Darstellungen ausgeschlossen, die ge-
eignet sind, die Einbildungskraft der Kinder in ungünstigem Sinne zu erregen.
§ 9.
Die Vorschriften des § 8 gelten entsprechend für die Ankündigung von
Vorstellungen jeder Art.
8 10.
Die Spielpläne für die Jugendvorstellungen sind spätestens zwei Tage vor
dem Beginn unter Angabe des Inhalts jedes Bildes und jeder sonstigen Dar-
stellung, der Fabriknummer und der Länge der Films, sowie der Überschrift und
der Zeit der ersten Aufführung bei der Polizeibehörde anzumelden.
Auf deren Verlangen sind vor der öffentlichen Vorstellung nicht öffentliche
Prüfungsvorstellungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu veranstalten.
11.
Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, den einzelnen in § 1 bezeichneten
Unternehmungen gegenüber die Einhaltung der in § 10 gegebenen Vorschriften auch
für allgemeine, den Jugendlichen nicht zugängliche Vorstellungen anzuordnen.
8 12.
Bilder oder Teile von Bildern, die von der Polizeibehörde als unzulässig be-
zeichnet worden sind, dürfen nicht vorgeführt werden.
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