Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Grundsätze für die Anerkennung von Reifezeugnissen der deutschen Schulen 
in Antwerpen, Brüssel, Bukarest und Constantinopel. 
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif 
und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
Verzeichnis der in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1913 von 
den Hauptämtern genehmigten und der Kaiserlichen Technischen Prüfungs- 
stelle mitgeteilten Vergällungsmittel für Essigsäure. 
Ergänzungen des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr ge- 
öffneten ausländischen Zollstellen. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika, 
Kanada, Mexiko, Mittelamerika und Westindien. 
Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Weitere Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs- 
amts aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch und von Schweinespeck in 
Mengen von nicht mehr als 2 kg für die Ortschaften Orsbach und 
Preußisch Lemiers im Hauptzollamtsbezirk Aachen Inlandsverkehr. 
Bewilligung gemischter Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für 
Bau= und Nutzholz in Harburg an der Elbe. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Abfallfetten. 
desgl. mit ausländischen gesalzenen und getrockneten Fischen. 
Verzollung von zum zollfreien Veredelungsverkehr zugelassenen ungemusterten 
taftbindigen Seidengeweben. 
Aufnahme eines Ortes in das Verzeichnis der Orte, an denen sich 
gemäß §8 1, 2 der Weinzollordnung zuständige Zollstellen befinden. 
Anderung in Ziffer 1 und 2b der durch den Bundesratsbeschluß vom 
21. März 1912 erlassenen Vorschriften über das Verfahren bei Nach- 
erhebung und Erstattung von Zöllen, Steuern und Gebühren usw. 
Gesamtverzeichnis der gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigten Lehranstalten.
	        
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