Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

308 (Landesirrenheilanstalt.) 
Verpflegungsgeldes für 100 Tage zu erheben. Der Kostenvorschuß muß vor Ver- 
brauch erneuert werden. 
§ 4. 
Von Leistung eines Kostenvorschusses wird regelmäßig dann Abstand genom- 
men, wenn der Kranke die schriftliche Erklärung einer staatlichen oder Gemeinde- 
behörde, einer Versicherungsanstalt (§ 1326 der Reichsversicherungsordnung), einer 
Berufsgenossenschaft oder einer auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversicherung 
errichteten Krankenkasse übergibt, in der die Bezahlung aller bis zur Entlassung 
erwachsenden Kosten zugesichert wird. Die Zusicherung der Zahlung bis zu einem 
bestimmten Zeitpunkt entbindet nur dann von der Leistung eines Vorschusses, wenn 
der Zeitpunkt so gestellt ist, daß bis dahin die Entlassung des Kranken nach dem 
Ermessen des Direktors möglich erscheint. 
8 5. 
Die Aus= und Zufertigung der Rechnungen über das Kur= und Verpflegungs- 
geld und die daneben noch zu erstattenden besonderen Aufwände (88 13, 15) er- 
folgt, wenn der Aufenthalt eines Kranken nicht über 4 Wochen dauert, bei seiner 
Entlassung, bei längerem Aufenthalte regelmäßig alle 3 Monate. Zur Bezahlung 
der Rechnung wird eine zweiwöchige Frist gewährt. Die Beteiligten haben das 
Recht, auf Feststellung einer Kostenrechnung bei dem Verwaltungsdirektorium der 
Großherzoglichen Landesheilanstalten in Jena anzutragen. Gegen die Feststellung 
des Verwaltungsdirektoriums findet Beschwerde an das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern, statt. Weder der Antrag auf Feststellung 
noch die Beschwerde gegen die erfolgte Feststellung haben aufschiebende Wirkung. 
86. 
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der §§ 688 und 700 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs übernimmt die Verwaltung der Anstalt nur für solche Gegen- 
stände, die den zuständigen, in der Hausordnung zu benennenden Angestellten zur 
Verwahrung übergeben worden sind. 
7. 
Besuche bei Kranken unterliegen den durch die Hausordnung festgesetzten Vor- 
aussetzungen und Einschränkungen. Das Besuchen eines Kranken kann dann 
verweigert werden, wenn durch den Besuch erhebliche Nachteile für seinen Zustand 
zu befürchten sind.
	        
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