312 Candesirrenheilanstalt.)
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind
— die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur—
und Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern
für ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht ihm gegen—
über obliegt und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staats-
steuer veranlagt ist, oder von einer auf Grund der reichsgesetzlichen
Krankenversicherung errichteten Krankenkasse geleistet wird — oder wenn
sie aufgenommen worden sind:
b) auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse,
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzog=
tums oder
d) auf Kosten einer auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversicherung
errichteten Krankenkasse mit dem Sitz im Großherzogtume.
-
Es bleibt vorbehalten, für einzelne besonders geartete Fälle den Pensionspreis
bezw. das Kur= und Verpflegungsgeld abweichend von den vorstehenden Bestimmungen
festzusetzen.
D.
Schlußbestimmungen.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1914 ab an die Stelle
der Ministerialbekanntmachung, betr. die Bedingungen für die ärztliche Be—
handlung, Wartung und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächsischen
Irrenheilanstalt und Psychiatrischen Klinik in Jena, vom 14. September 1909
(Regierungsblatt S. 296).
Die über die Aufnahme von Kranken zwischen dem Großherzogtum und
anderen Bundesstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen werden durch die gegen—
wärtige Verordnung nicht berührt.
Weimar, den 24. Dezember 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
ODrucci Semuarcher Berlo S. m. b. P ## MW#mar.