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Zuziehung des Vorsitzenden unvermutet die Kasse der Kammer zu revi-
dieren und darüber an die Kammer zu berichten.
Beide Anderungen sind von uns genehmigt worden.
Weimar, den 22. Dezember 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 160.) Nachtrag zu der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird folgendes in Abänderung der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar
1901 bestimmt:
§ 47 der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901 wird durch
die nachstehenden Bestimmungen ersetzt:
Gesuche um Stundung und Erlaß oder Niederschlagung von
Steuern oder Abgaben der in § 1 bezeichneten Art sind bei dem Steuer-
einnehmer anzubringen.
Der Steuereinnehmer hat die Gesuche in die dafür bestimmten
Formulare (Stundungs= oder Abfallverzeichnisse) einzutragen und die
Formulare, mit einem Zeugnisse des Gemeindevorstandes über die Ver-
mögensumstände und sonstigen Verhältnisse der Gesuchsteller und seinem
eigenen Gutachten versehen, unverweilt an das Rechnungsamt abzugeben,
von welchem sie an das Staatsministerium einzusenden sind.
Über Stundungsgesuche, die einen Steuer= oder Abgaberückstand von
nicht über 50 /# betreffen und auf eine Stundung von nicht über 3 Monate
gerichtet sind, hat das Rechnungsamt jedoch selbst zu entscheiden.
Stundungsgesuche sind nur dann geeignet, die Beitreibung aufzu-
halten, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Rechnungsamtes
erhebliche Gründe für die Stundung oder für den Erlaß oder die Nieder-
schlagung vorhanden sind und nicht Gefahr im Verzuge vorliegt.
Weimar, den 31. Dezember 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.