Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Anleitung 
für die Machweise von Bauarbeiten außerhalb 
eines gewerbsmäßigen Baubetriebs. 
1. Unternehmer, die Bauarbeiten außerhalb eines 
gewerbsmäßigen Baubetriebs (nicht gewerbsmäßige 
Bauarbeiten, Regie-Bauarbeiten) ausführen, sind zum 
Nachweis dieser Bauarbeiten unter Benutzung des 
anliegenden Musters gemäß 8 799 Abs. 1 in Verbin- 
dung mit §§ 798 Nr. 1, 633 Abs. 2 Nr. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung verpflichtet. 
Baugewerbtreibende sind zu einem Nachweis der 
Bauarbeiten, die sie in Ausübung ihres Gewerbe- 
betriebs ausführen, nicht verpflichtet. 
2. Die Pflicht zum Nachweis von Bauarbeiten, die 
außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt 
werden, erstreckt sich nicht auf: 
a) Bauarbeiten, die das Reich oder ein Bundes- 
staat als Unternehmer ausführt (§§ 624, 627 
der Reichsversicherungsordnung), 
b) Bauarbeiten, die eine Eisenbahnverwaltung als 
Unternehmer ausführt, auch wenn die Eisenbahn 
nicht im Besitze des Reichs oder eines Bundes- 
staats, sondern im Besitze von Gemeinden (Ge- 
meindeverbänden) oder Privatpersonen ist (§8§ 537 
Nr. 5, 628 der Reichsversicherungsordnung), 
) Bauarbeiten der Unternehmer von versicherten 
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, 
soweit die Bauarbeiten als Bestandteil oder 
Nebenbetrieb des versicherten Hauptbetriebs zu 
gelten haben (88 631, 916 der Reichsversiche- 
rungsordnung). 
Insbesondere sind die laufenden Ausbesserun- 
gen an Gebäuden und Bauwerken, die gewerb- 
lichen Betrieben dienen, und die sonstigen zum 
laufenden Betriebe gehörigen Bauarbeiten mit 
dem gewerblichen Hauptbetriebe versichert, 
wenn sie der Unternehmer dieses Betriebs 
ohne Übertragung an andere Unternehmer für 
eigene Rechnung ausführt (8 681 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Ebenso sind die laufenden Ausbesserungs- 
arbeiten an den zum Betriebe der Land= und 
Forstwirtschaft dienenden Gebäuden und die zum 
Wirtschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur- 
und anderen Bauarbeiten, insbesondere die 
diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unter- 
haltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und 
  
Wasserläufen, mit dem landwirtschaftlichen 
Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unter- 
nehmer dieses Betriebs ohne Ubertragung an 
andere Unternehmer auf seinem Grundstück 
oder für seinen eigenen land= und forstwirt- 
schaftlichen Betrieb auf fremdem Grundstück für 
eigene Rechnung ausführt (§ 916 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Endlich sind auch die nicht gewerbsmäßigen 
Bauarbeiten von Unternehmern, die mit Bau- 
arbeiten derselben Art einer Berufsgenossen- 
schaft angehbren, durch die Berufsgenossenschaft 
versichert, wenn diese Bauarbeiten die ersteren 
überwiegen (§ 631 Abs. 3 der Reichsversiche- 
rungsordnung). Ein Maurer= und Zimmer- 
meister, der Maurer= oder Zimmerarbeiten zum 
Baue seines eigenen Wohnhauses als Unter- 
nehmer ausführt, ist somit in der Regel nicht 
verpflichtet, diese Bauarbeiten gemäß § 799 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nachzu- 
weisen, wohl aber ein Bauschlosser, wenn er 
Maurer= und Zimmerarbeiten zum Baue seines 
eigenen Wohnhauses als Unternehmer aus- 
führen würde. 
3. Die Pflicht zum Nachweis fällt fort: 
a) für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere 
öffentliche Körperschaften, wenn sie für alle oder 
einzelne Arten der von ihnen als Unternehmer 
ausgeführten Bauarbeiten in diejenige Berufs- 
genossenschaft, die in dem Bezirke für Bau- 
gewerbtreibende zuständig ist (Tiefbau-Berufs- 
genossenschaft oder Baugewerks-Berufsgenossen- 
schaft), durch eine Erklärung ihres Vorstandes 
eingetreten sind, für diejenigen Arten von Bau- 
arbeiten, für die die Erklärung abgegeben ist 
(§ 628 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung); 
b) für Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere 
öffentliche Körperschaften für solche Bauarbeiten, 
welche sie als Unternehmer ausführen, wenn 
die oberste Verwaltungsbehörde sie auf Antrag 
zur Übernahme der Last für leistungsfähig er- 
klärt hat (§ 628 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung); 
c) für Gemeinden, Gemeindeverbände, böffentliche 
Körperschaften und andere Bauherren, welche 
regelmäßig ohne Übertragung an andere Unter- 
nehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren
	        
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