68 (Landeskreditkasse.)
8 14a.
Die Großherzogliche Landeskreditkasse wird ermächtigt, in Abweichung von
den Vorschriften des Gesetzes vom 16. September 1897 über die Landeskreditkasse
Gebäude, die zufolge des Staatsvertrags vom 8. Januar 1912 über einen Gebiets-
austausch mit dem Herzogtum Sachsen-Meiningen (Regierungsblatt S. 444) aus
dem Gebiete des Herzogtums Sachsen-Meiningen in das des Großherzogtums
übergegangen sind, auch dann zu beleihen, wenn sie anstatt bei der Gebäude-
brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen bei einer anderen Feuer-
versicherungsanstalt versichert sind.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen die
Gebäude nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 8. Januar 1912 über den
Gebietsaustausch von der Pflicht zur Versicherung in der Landesbrandversicherungs-
anstalt befreit sind.
An den sonstigen gesetzlichen Darleihebedingungen wird hierdurch nichts ge-
ändert.
Artikel II.
Hinter § 25 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
c) Darlehen zum Kleinwohnungsbau.
§ 25.
Die Landeskreditkasse ist auch ermächtigt, zur Förderung des Kleinwohnungs-
baues im Großherzogtume Darlehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu gewähren.
§ 25b.
Die Darlehen werden verwilligt gegen Verpfändung von Grundstücken
mit neuerrichteten Wohnhäusern, die für Versicherte der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt bestimmt und nach dem Ermessen dieser Anstalt für solche
Versicherte geeignet sind, auch den von ihr aufgestellten Mindestforderungen ge—
nügen. Die Grundstücke müssen im Großherzogtume liegen.