Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

82 (Zuwachssteuergesetz.) 
Tatsachen, die für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, Auskunft zu 
geben und die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden hierüber vorzulegen. 
b) der Behörden. 
§ 27. 
Die Amtsgerichte haben 
1. von den Eintragungen des Eigentumsübergangs von Grundstücken in 
das Grundbuch, 
2. von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister und von 
Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuer- 
pflichtigen Rechtsvorgangs vorgenommen werden, 
den zuständigen Gemeindevorständen Mitteilung zu machen, wenn diese die Amts- 
gerichte von der Einführung der Zuwachssteuer in ihrem Gemeindebezirke benach- 
richtigt und ein für allemal um die Mitteilung ersucht haben. 
8 28. 
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, treten hinsicht- 
lich der Verpflichtungen in § 27 Nr. 1 an die Stelle der Amtsgerichte die 
Katasterführungen. 
8 29. 
Die Amtsgerichte, die Vermessungsämter und die Katasterführungen des Groß- 
herzogtums haben den Gemeindevorständen in Zuwachssteuersachen auf Ersuchen 
jede zur Ermittelung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und besonders die Ein- 
sicht in die Verhandlungen zu gestatten, die sich auf die für die Steuer maß- 
gebenden Vorgänge beziehen. 
Die Einsicht in die Verhandlungen kann jedoch nur in den Diensträumen 
der angegangenen Behörde gefordert werden. 
X. Rechtshilfe. 
8 30. 
Sämtliche Gemeindevorstände des Großherzogtums haben in Zuwachssteuer- 
sachen einander Rechtshilfe zu leisten.
	        
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