82 (Zuwachssteuergesetz.)
Tatsachen, die für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, Auskunft zu
geben und die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden hierüber vorzulegen.
b) der Behörden.
§ 27.
Die Amtsgerichte haben
1. von den Eintragungen des Eigentumsübergangs von Grundstücken in
das Grundbuch,
2. von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister und von
Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuer-
pflichtigen Rechtsvorgangs vorgenommen werden,
den zuständigen Gemeindevorständen Mitteilung zu machen, wenn diese die Amts-
gerichte von der Einführung der Zuwachssteuer in ihrem Gemeindebezirke benach-
richtigt und ein für allemal um die Mitteilung ersucht haben.
8 28.
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, treten hinsicht-
lich der Verpflichtungen in § 27 Nr. 1 an die Stelle der Amtsgerichte die
Katasterführungen.
8 29.
Die Amtsgerichte, die Vermessungsämter und die Katasterführungen des Groß-
herzogtums haben den Gemeindevorständen in Zuwachssteuersachen auf Ersuchen
jede zur Ermittelung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und besonders die Ein-
sicht in die Verhandlungen zu gestatten, die sich auf die für die Steuer maß-
gebenden Vorgänge beziehen.
Die Einsicht in die Verhandlungen kann jedoch nur in den Diensträumen
der angegangenen Behörde gefordert werden.
X. Rechtshilfe.
8 30.
Sämtliche Gemeindevorstände des Großherzogtums haben in Zuwachssteuer-
sachen einander Rechtshilfe zu leisten.