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46) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem G. Weigelin, zu Sachsenhausen, ein Erfindungs-Patent auf eine künst-
liche Trockeneinrichtung nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibungen unter allen Voraus-
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt-
machung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) an-
gegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
47) IV. Nachdem der Oesterreichischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Wien
die nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich
ertheilt worden, so wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann
Theodor Huschke zu Weimar zu ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum
bestellt hat, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.