Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Vorrichtung  mit  innerer  Feder  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben  und
begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[68)  Das  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthalten  unter

Nr.  926  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  16.  Mai  1873;  unter

Nr.  927  das  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauch
einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände,  vom  25  Mai  1873;
unter

Nr.  928  das  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds,
  vom  23.  Mai  1873;  unter

Nr.  929  das  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung
von  Deutschen  Festungen,  vom  30.  Mai  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.