Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Wird ein auf Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich Reuß angestellter 
Aufseher pensionirt, so übernimmt Sachsen-Weimar bezüglich Reuß dessen nach den 
Vorschriften des Coburg-Gothaischen Civilstaatsdienst-Gesetzes zu bestimmende Pension. 
Die Pension an die Hinterbliebenen eines Aufsehers, dessen Anstellung auf 
Vorschlag von Sachsen-Weimar oder von Reuß erfolgt ist, wird von demjenigen 
Staate, von welchem der Vorschlag ausgegangen ist und nach den in demselben 
hierüber geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Es haben deshalb diese 
Aufseher Wittwen-Penfionsbeiträge zur Coburger Staatskasie nicht zu leisten. 
Artikel 7. 
Für die Mitbenutzung des Landesgefängnisses zu Hassenberg verpflichtet sich 
die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung 
1) auf fünf und zwanzig Jahre zur Verzinsung und Tilgung des zur Ergän- 
zung des Anstalts-Inventars erforderlichen Aufwandes von Vierzehnhundert 
fünf und zwanzig Thalern eine jährliche unter Berechnung des Interusuriums 
zu einem Zinsfuß von vier und einem halben Prozent jederzeit ablösbare 
Rente von sechs und neunzig Thalern und zwar die Großherzoglich Sich- 
sische Regierung zu vier Fünftheilen und die Fürstlich Reußische Regierung 
zu einem Fünftheile, 
auf die Dauer des Vertrags für die Mitbenutzung sämmtlicher Räumlich- 
keiten des mehrgedachten Gefängnisses eine jährliche Miethe von Ein Tau- 
send drei Hundert Gulden und zwar die Großherzoglich Sächsische Regie- 
rung 1000 Gulden oder Fünf Hundert ein und siebenzig Thaler 13 Sgr. 
und die Fürstliche Regierung 300 Gulden oder Ein Hundert ein und sie- 
benzig Thaler 13 Sgr., mithin auf die Dauer von 25 Jahren die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung die Summe von 648 Thaler 7 Sgr. und 
die Fürstlich Reußische Regierung die Summe von 190 Thaler 19 Sgr. 
und nach Ablauf der 25 Jahre bei Fortdauer des Vertrags die Summen 
von 571 Thaler 13 Sgr. bezüglich 171 Thaler 13 Sgr. jährlich in vier- 
teljährigen Raten an die Staatskasse zu Gotha portofrei zu zahlen. 
Die Kosten der Unterhaltung der Gebäude und die Feuerversicherungs-Prämie 
werden von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen. 
Artikel 8. 
Außerdem zahlen die Großherzoglich Sächsische und Fürstlich Reußische Ne- 
gierung für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden Straftag 
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