Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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werden zwischen den vertragschließenden Regierungen besonders vereinbart, so daß 
eine Aenderung derselben ohne allseitige Zustimmung nicht erfolgen kann. 
Der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen, sowie der Fürstlich Reußischen 
Regierung wird die Befugniß eingeräumt, durch abzuordnende Kommissarien von der 
Anstaltsverwaltung Kenntniß zu nehmen. Eine unmittelbare Einmischung in die- 
selbe steht den Kommissarien nicht zu. 
Artikel 6. 
Bei der Wiederbesetzung der Stelle des Inspektors der Anstalt erfolgt dessen 
Wahl im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, jedoch bedarf 
die getroffene Wahl der Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen Regierung. 
Bei der Anstellung des Aufseherpersonals haben die Regierungen von Sachsen- 
Coburg-Gotha und Reuß jüngerer Linie für die Besetzung von je einer Stelle eine 
Person vorzuschlagen. Dies tritt jedoch erst dann in Wirksamkeit, wenn das bei 
der ersten Einrichtung von Sachsen-Weimar angestellte Personal vermehrt werden 
muß. An erster Stelle hat die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung, 
an zweiter Stelle die Fürstlich Reußische Regierung den Vorschlag zu machen. Der 
Vorgeschlagene wird von der Großherzoglich Sächsischen Regierung als Aufseher 
angestellt. Wird die Stelle eines dieser Aufseher vakant, so wird dieselbe jedes- 
mal wieder auf Vorschlag der betreffenden Regierung besetzt. 
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf Vorschlag von Sachsen- 
Coburg-Gotha und Reuß jüngerer Linie angestellten Aufseher aus dem Großherzoglich 
Sächsischen Staatsdienst aus und in den desjenigen Staats über, auf dessen Vor- 
schlag ihre Anstellung erfolgt ist. 
Im Falle der Pensionirung eines dieser Aufseher wird die nach dem Groß- 
herzoglich Sächsischen Gesetz über den Civilstaatsdienst zu bestimmende Pension 
desselben von dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha bezüglich dem Fürstenthum 
Reuß jüngerer Linie zur Zahlung übernommen, desgleichen auch die Pension der 
Hinterbliebenen eines solchen Aufsehers, falls derselbe während des aktiven Dienstes 
oder während des Ruhestandes verstirbt. 
Artikel 7. 
Für die Mitbenutzung der Korrektions-Anstalt zu Eisenach zur Unterbringung 
ihrer Korrigenden verpflichten sich die Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha und
	        
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