Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  5.  Juli  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

!73  I.  Je  freier  und  unabhängiger  durch  das  Gesetz  über  die  elterliche  Gewalt
  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März  1872  die  Fürsorge
für  Minderjährige,  Geisteskranke  und  Gebrechliche  den  Eltern  und  Vormündern
überlassen  wird,  um  so  wichtiger  und  dringlicher  ist  es,  thunlichst  Vorkehrung  zu
treffen,  daß,  sobald  das  Wohl  der  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  durch  pflichtwidriges
  Handeln  oder  durch  Verwahrlosung  von  Seiten  der  Eltern  oder  Vormünder
in  Gefahr  geräth,  die  Vormundschaftsbehörden  unverweilt  hiervon  in  Kenntniß
gesetzt  und  zum  Einschreiten  dagegen  veranlaßt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  ist
durch  das  Gesetz  (§.  103)  geordnet,  daß  Jedermann,  welcher  Kenntniß  hat,  daß
das  Wohl  der  Kinder  durch  offenbaren  Mißbrauch  der  elterlichen  Gewalt  oder  durch
gröbliche  Vernachlässigoung  der  damit  verbundenen  Pflichten  oder  durch  Abwesenheit
der  Eltern  oder  durch  ähnliche  Verhältnisse  in  erheblichem  Maße  gefährdet  oder
geschädigt  wird,  oder  daß  von  den  Vormündern  für  das  Wohl  der  Pflegebefohlenen
nicht  gehörig  gesorgt  wird,  hiervon  bei  der  Vormundschaftsbehörde  Anzeige  zu  erstatten,
  befugt  sei.  Wie  nun  aber  insbesondere  die  Kirche  der  Unmündigen  und
Schwachen  sich  annehmen  soll  und  die  Fürsorge  für  Erziehung  und  Bildung  der
Kinder  zu  den  wesentlichen  Aufgaben  der  Schule  gehört,  so  ist  für  die  Geistlichen
  und  Lehrer  mit  dem  Rechte  zugleich  die  Pflicht  begründet,  auf  derartige
  Mißstände  ihr  Augenmerk  zu  richten  und  zu  ihrer  Abstellung  thätig  zu  sein.
Die  hieraus  sich  ergebenden,  zum  Theil  schon  in  der  Ausführungsverordnung
vom  7.  Juni  1872  ausgesprochenen  Obliegenheiten  der  Geistlichen  und  Lehrer
sollen  hier  für  dieselben  besonders  zusammengestellt  und  hervorgehoben  werden.
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