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sagen, wie der Kaiser und der Bundesrath ihrerseits; daß dagegen
der Reichstag keineswegs das Recht hat, Beschlüsse, die er faßt, zu
Gesetzen zu erheben, ohne die Zustimmung von Krone und Bundesrath.
Daß dem so ist, bedeutet nicht etwa eine Herabsetzung, eine
Minderung der Rechte des Reichstages gegenüber dem Bundesrathe,
sondern im Gegentheil gerade die vollständige verfassungsmäßige
Gleichstellung und Gleichberechtigung des Reichstags mit dem Bundesrathe,
als gesetzgebende Körperschaft des Deutschen Reiches. Denn
der Kaiser und der Bundesrath (die Gesammtvertretung der Bundesregierungen)
haben für sich allein, ohne den Reichstag (die Vertretung
des deutschen Volkes), auch nicht das Recht, ihrerseits Gesetze
für das Reich einseitig zu verkünden (zu octroyiren). Wenn das je
geschähe, wäre es eine Revolution von oben, wie umgekehrt der
Aunspruch, daß der Kaiser und der Bundesrath sich den Beschlüssen
des Reichstags beugen müßten, den Versuch einer Revolution von
unten darstellt. Trotz dieser überaus klaren und Herrn Bebel wohlbekannten
deutschen Verfassungsverhältnisse, sagte er am 15. Dezember
1875 (Sten. Ber. S. 658):
„Der Reichstag muß darauf hinwirken und dafür sorgen, daß wenn
er Anträge annimmt“ (es handelte sich, in Abänderung des Artikel 32 der
deutschen Reichsverfassung, um Gewährung von Diäten an die Abgeordneten),
„diese Anträge auch zur Geltung kommen. Er hat unserer Ansicht nach
dazu die Mittel in der Hand, wenn er sie nur anwenden will (1). Der
Reichstag braucht beispielsweise nur zu beschließen, dem Reichskanzler die
Mittel zu verweigern" — d. h. dem Reiche die Mittel seines Daseins zu
versagen, es auseinanderzusprengen! — „oder er verweigert sie dem Bundesrathe,
einer Institution, die ich sehr überflüssig halte“ — was wirden
unsere Sozialisten sagen, wenn der Kaiser durch den Reichskanzler oder der
Bundesrath seinerseits dasselbe vom Reichstag auch nur ein einziges Mal
erklären würde! — „Wenn der Reichstag so handelte, so würde er in einer
so selbstverständlichen Sache“. (einer Verfassungsänderung!) „ein Resultat"
(den allgemeinen Umsturz!) „und sein Recht (71) erreichen können.“
Noch viel ungestümer ließ Herr Bebel seiner revolutionslüsternen
Gesetzesverachtung die Zügel schießen bei der Schlußberathung
der großen Justizgesetze (Civilprozeßordnung, Strafprozeßordnung,
Gerichtsverfassungsgesetz, Rechtsanwaltsordnung, Konkursordnung,
Kostengesetze) im Reichstage am 18. Dezember des Jahres
1886. Da sagte er (Sten. Ber. S. 880), nachdem zu seinem und seiner
Partei grimmigstem Aerger durch Abschluß des Kompromisses über
das Zustandekommen dieser wichtigen Gesetze, wieder ein mächtiger
Ban der deutschen Einheit aufgerichtet war:
„Ich schreibe dem Volke“ — als ob Kaiser und Regierungen nicht
auch zum „Volke“ gehörten! — „das Recht“ (soll heißen die Willkühr) „zu
den Augenblick, wo es erkennt, daß die Gewalt, welche die Regierungen
ausüben, seinem Wohle und seinem Interesse schädlich sind, diese Regierungen