Metadata : Die Lügen unserer Sozialdemokratie.

—  334  —

sagen,  wie  der  Kaiser  und  der  Bundesrath  ihrerseits;  daß  dagegen
der  Reichstag  keineswegs  das  Recht  hat,  Beschlüsse,  die  er  faßt,  zu
Gesetzen  zu  erheben,  ohne  die  Zustimmung  von  Krone  und  Bundesrath.
  Daß  dem  so  ist,  bedeutet  nicht  etwa  eine  Herabsetzung,  eine
Minderung  der  Rechte  des  Reichstages  gegenüber  dem  Bundesrathe,
sondern  im  Gegentheil  gerade  die  vollständige  verfassungsmäßige
Gleichstellung  und  Gleichberechtigung  des  Reichstags  mit  dem  Bundesrathe,
  als  gesetzgebende  Körperschaft  des  Deutschen  Reiches.  Denn
der  Kaiser  und  der  Bundesrath  (die  Gesammtvertretung  der  Bundesregierungen)
  haben  für  sich  allein,  ohne  den  Reichstag  (die  Vertretung
  des  deutschen  Volkes),  auch  nicht  das  Recht,  ihrerseits  Gesetze
für  das  Reich  einseitig  zu  verkünden  (zu  octroyiren).  Wenn  das  je
geschähe,  wäre  es  eine  Revolution  von  oben,  wie  umgekehrt  der
Aunspruch,  daß  der  Kaiser  und  der  Bundesrath  sich  den  Beschlüssen
des  Reichstags  beugen  müßten,  den  Versuch  einer  Revolution  von
unten  darstellt.  Trotz  dieser  überaus  klaren  und  Herrn  Bebel  wohlbekannten
  deutschen  Verfassungsverhältnisse,  sagte  er  am  15.  Dezember
1875  (Sten.  Ber.  S.  658):

„Der  Reichstag  muß  darauf  hinwirken  und  dafür  sorgen,  daß  wenn
er  Anträge  annimmt“  (es  handelte  sich,  in  Abänderung  des  Artikel  32  der
deutschen  Reichsverfassung,  um  Gewährung  von  Diäten  an  die  Abgeordneten),
„diese  Anträge  auch  zur  Geltung  kommen.  Er  hat  unserer  Ansicht  nach
dazu  die  Mittel  in  der  Hand,  wenn  er  sie  nur  anwenden  will  (1).  Der
Reichstag  braucht  beispielsweise  nur  zu  beschließen,  dem  Reichskanzler  die
Mittel  zu  verweigern"  —  d.  h.  dem  Reiche  die  Mittel  seines  Daseins  zu
versagen,  es  auseinanderzusprengen!  —  „oder  er  verweigert  sie  dem  Bundesrathe,
  einer  Institution,  die  ich  sehr  überflüssig  halte“  —  was  wirden
unsere  Sozialisten  sagen,  wenn  der  Kaiser  durch  den  Reichskanzler  oder  der
Bundesrath  seinerseits  dasselbe  vom  Reichstag  auch  nur  ein  einziges  Mal
erklären  würde!  —  „Wenn  der  Reichstag  so  handelte,  so  würde  er  in  einer
so  selbstverständlichen  Sache“.  (einer  Verfassungsänderung!)  „ein  Resultat"
(den  allgemeinen  Umsturz!)  „und  sein  Recht  (71)  erreichen  können.“

Noch  viel  ungestümer  ließ  Herr  Bebel  seiner  revolutionslüsternen
  Gesetzesverachtung  die  Zügel  schießen  bei  der  Schlußberathung
  der  großen  Justizgesetze  (Civilprozeßordnung,  Strafprozeßordnung,
  Gerichtsverfassungsgesetz,  Rechtsanwaltsordnung,  Konkursordnung,
  Kostengesetze)  im  Reichstage  am  18.  Dezember  des  Jahres
1886.  Da  sagte  er  (Sten.  Ber.  S.  880),  nachdem  zu  seinem  und  seiner
Partei  grimmigstem  Aerger  durch  Abschluß  des  Kompromisses  über
das  Zustandekommen  dieser  wichtigen  Gesetze,  wieder  ein  mächtiger
Ban  der  deutschen  Einheit  aufgerichtet  war:

„Ich  schreibe  dem  Volke“  —  als  ob  Kaiser  und  Regierungen  nicht
auch  zum  „Volke“  gehörten!  —  „das  Recht“  (soll  heißen  die  Willkühr)  „zu
den  Augenblick,  wo  es  erkennt,  daß  die  Gewalt,  welche  die  Regierungen
ausüben,  seinem  Wohle  und  seinem  Interesse  schädlich  sind,  diese  Regierungen