Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  November  1872  (Seite
425  ff.  des  Reg.-Blatts)  werden  diese  Beschlüsse  behufs  Nachachtung  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Juli  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

([85]  II.  Nach  Beschluß  der  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
betheiligten  Regierungen  werden  die  Veränderungen  in  dem  Stande  und  in  den
Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuer-Stellen  des  Deutschen  Zollgebiets  mit
Rücksicht  darauf,  daß  die  Bekanntmachung  derselben  in  dem  von  dem  Reichskanzleramte
  herausgegebenen  „Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich“  erfolgt,  künftig  nicht
mehr  durch  das  „Amtsblatt  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll-  und
Handels-Vereins“  (Ziffer  3  der  Bekanntmachung  vom  9.  April  1864  Seite  60
des  Reg.-Blatts)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.
Weimar  am  25.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

(861  III..  Auf  Grund  eines  von  dem  Bundesrathe  unter  §.  464  der  Protokolle
gefaßten  Beschlusses  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  dem
Geltungsbereich  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  den  nach  §.  44  der
Gewerbeordnung  ausgestellten  Legitimationsscheinen  (oder  Legitimationskarten)  in
Bezug  auf  Befugnisse  und  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  die  Wirkung  der
nach  Artikel  26  des  Zollvereinigungs  =  Vertrags  vom  8.  Juli  1867  auszustellenden
Legitimationskarten  beigelegt  werden  soll.
Weimar  am  4.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.