Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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der  betreffenden  Aktien  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste  Zeichner  —
ungeachtet  der  geschehenen  Annullirung  seiner  Rechte  aus  der  Zeichnung  —  für
den  Ausfall  personlich  verhaftet.

Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem  für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden
  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden  Vortheile  fließen  dem  Erneuerungssonds
  zu  (F.  7.).

.  18.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  und  wirklichen  Aus-  Ouittungsfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten  bee-.
„Ouittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  II.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Finanz-Komités
  resp.  des  Verwaltungsrathes  versehen.

K.  19.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungs=  Aushändigung
bogens  wird  dem  darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Cessionar,  oder  dem  -der  übtien.
senigen,  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Quittungsbogens  die  gemäß  F.  15.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.

Die  ?  ichugten  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

8.  20.
Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktie  hinaus  zu  ¶  Vahaftung
Einzahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.  ber  Aktionaire.
S.  21.

Die  Stammaktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten  Jinfen  der
Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  mit  vier  Prozent,  die  Stamm--Einschlungr.
Prioritätsaktien,  beziehungsweise  die  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen  mit
funf  Prozent  Dro  anno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  verzinst.

Für  die  hiernach  baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  voll  eingezahlten  Aktien
fertigt  der  Verwaltungsrath  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  Kupons  aus,
welche  mit  den  Aktien  zusammen  ausgehändigt  werden,  und  gegen  deren  Einlieferung
  die  Zahlung  der  Zinsen  an  den  auf  den  Kupons  bestimmten  Zahlungsorten
  und  in  den  dort  bestimmten  Terminen  stattfindet.

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden.

C.  22.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni,  31.  Dezember),  in  welchem  die  ioiendes
Bahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird)  und  deren  Pest-(Xr.
  7064.)  53“  hört  stellung.