Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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(3)  In  den  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  ist  von  dem  Hamburgischen  Deklarationsbureau
insbesondere  zu  vermerken:
a)  ob  die  inländische-Ware
4)  durch  den  Freihafen  durchgegangen  ist,  oder
5)  sich  dort  auf  einem  landfesten  Lager  befunden  hat;
b)  ob  die  aus  dem  Auslande  stammende  Ware
a)  vom  Inlande  (Niederlage)  kommt  und  durch  den  Freihafen  durchgegangen
ist,  oder
/9)  von  einem  landfesten  Lager  des  Freihafens  versandt  ist,  oder
7)  seewärts  vom  Auslande  kommt  und  durch  den  Freihafen  durchgegangen  ist,  oder
4)  land=  oder  flußwärts  vom  Auslande  kommt  und  durch  den  Freihafen  durchgegangen
  ist;
c)  ob  die  Ware  im  Freihafen  Hamburg  hergestellt  worden  ist.

F.  Besondere  Vorschristen  zur  Aufstellung  der  Verkehrsnachweisungen  und  deren  Ginsendung  an  das
Kafserliche  Statistische  Amt.
1.  Anschreibebuch  und  Bearbeitung  der  von  den  Aumeldeposten  eingelieferten
Anmeldescheinc.
8  43.

(1)  Nach  Anordnung  des  Amtsvorstandes  können  bei  Ämtern  mit  erheblichem  Geschäftsumfang,
insofern  die  Zuverlässigkeit  der  Anschreibungen  darunter  nicht  leidet,  die  Angaben  über  die  der  Zollabfertigung
  nicht  unterliegenden  Gegenstände,  hinsichtlich  deren  die  mündliche  Anmeldung  zugelassen  ist
(§  3  Abs.  1  des  Gesetzes),  unmittelbar  in  die  Verkehronachweisungen  eingetragen  werden,  und  es
bedarf  alsdann  besonderer  Aufzeichnungen  über  diese  Gegenstände  nach  §  9  bei  den  Amtern  nicht.

(2)  Es  können  ferner  nach  näherer  Anweisung  des  Amtsvorstandes  die  Angaben  über  häufig
vorkommende  Waren  zunächst  in  besondere  Anschreibebücher  und  aus  diesen  mindestens  allmonatlich
insgesamt  in  die  Verkehrsnachweisung  eingetragen  werden.

8  44.
(1)  Der  Inhalt  der  von  den  Anmeldeposten  nach  §  11  algelieferten  Anmeldescheine  und
Aufzeichnungen  ist  von  den  Hauptämtern  in  die  Verkehrsnachweisungen  aufzunehmen.
(2)  Den  Hauptämtern  bleibt  es  überlassen,  die  Aufstellung  der  Nachweisungen  auch  für  die
untergeordneten  Zoll=  und  Stenerstellen,  soweit  dies  rätlich  erscheint,  bei  dem  Hauptamte  selbst  auf
Grund  der  an  dasselbe  einzusendenden  Anschreibebelege  vornehmen  zu  lassen.

2.  Einrichtung  der  Verkehrenachweisungen  behufs  weiterer  Bearbeitung.
§  10.

Die  Eintragungen  für  jede  einzelne  Warenpost  in  den  Nachweisungen  werden  bei  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amte  durch  wagerechte  Schnitte  abgetrennt,  um  die  abgeschnittenen  Papierstreifen
als  Zählblättchen  benutzen  zu  können.  Die  Nachweisungen  sind  daher  auf  einzelne  Blätter  zu  schreiben,
deren  Rückseiten  unbeschrieben  bleiben.  Auch  ist  es  notwendig,  daß  in  jeder  Zeile  alle  Spalten  ausgefüllt,
  und  daß  bei  den  Mengenangaben  jede  Zahl  genau  in  den  ihr  in  den  Vordrucken  durch  die
vorgedruckten  Unterscheidungslinien  angewiesenen  Platz  in  der  Art  eingetragen  wird,  daß  die  Zahlen
genau  auf  die  Punkte,  die  Einer  auf  den  am  weitesten  gegen  rechts  stehenden  Punkt,  gestellt  werden.
Die  Anwendung  von  Streusand  bei  Anfertigung  der  Nachweisungen  ist  zu  vermeiden.

*  10.

Die  einzelnen  Blätter,  aus  denen  die  Nachweisungen  bestehen,  sind  in  der  oberen  Ecke  rechts.
mit  fortlaufenden  Zahlen,  die  für  jedes  Monatsdrittel  mit  1  zu  beginnen  haben,  zu  versehen.  Die
Art  der  Verkehrsnachweisung,  das  Monatedrittel,  die  Zahl  des  Blattes  und  die  laufende  zahl  der
Warenpost  sind  in  den  Anschreibebelegen  anzumerken.