Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

181 
Höhe der Wohnränme. 
2) Alle zum täglichen Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohnräume 
müssen in neuen Gebäuden wenigstens 2,5 Meter (8,87 Fuß) und, wenn solche in 
vorhandenen Gebäuden neu eingerichtet werden, wenigstens 2,25 Meter (7,98 Fuß) 
lichte Höhe erhalten. · 
Kellerwohnungen. 
3) Keller dürfen nur dann zu Wohnungen eingerichtet werden, wenn der Fuß- 
boden mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) über dem höchsten Wasserstande, deren 
Decke aber wenigstens 1 Meter (3,55 Fuß) über dem Niveau der Straße liegen. 
Der Sturz des Fensters muß 56 Centimeter (2 Fuß) über dem Niveau der 
Straße liegen. Auch müssen die Mauern und Fußböden solcher Wohnungen gegen 
das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt werden. 
Wohnungen in neuen Häusern oder Stockwerken. 
4) Wohnungen in neuen Häusern oder in neuerbauten Stockwerken dürfen 
erst nach Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden; 
wird eine frühere wohnliche Benutzung der Wohnräume beaksichtigt, so ist die Er- 
laubniß der Ortspolizeibehörde dazu nachzusuchen, welche nach Umständen die Frist 
bis auf 4 Monate und bei Wohnungen in neuerbauten Stockwerken bis auf 3 
Monate ermäßigen kann. 
Anlegung von Abtritten, Senk= und Kothgruben. 
5) Abtritträume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassung derselben zu 
legen und mit ins Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte selbst aber 
sind so zu construiren, daß der Abfall unmittelbar, ohne das Mauerwerk des Ge- 
bäudes zu berühren, in die Grube oder in ein zur Abfuhr bestimmtes Gefäß ge- 
langt. Die von den Abtritten in die Grube oder nach den Gefäßen führenden 
Schloten sind wasserdicht herzustellen und von den gemeinschaftlichen Wänden und 
Mauern 28 Centimeter (12 Zoll) entfernt zu halten. 
Bei allen geschlossenen Abtrittsgruben der Wohn= und überhaupt zum Aufent- 
halt von Menschen bestimmten Gebäude sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, 
um die aus den. Gruben sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten, auch müssen 
diese Gruben sowohl im Boden als in den Wänden möglichst wasserdicht aus- 
geführt, dicht überdeckt und von der nachbarlichen Grenze mindestens 1 Meter 
(3,56 Fuß), von den Außenlinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt angelegt 
werden. 
1873. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.