Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Erleichterung des Verkehrs und zur Erhöhung der Feuersicherheit Veränderungen 
in der Richtung und an der Breite der vom Brande getroffenen Straßen und 
Plätze innerhalb des bezüglichen Terrains erforderlich und bezüglich nach Lage der 
Sache ausführbar seien. Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand die schleu- 
nige Aufräumung der Brandstätten, die Freilegung von Fluchtlinien der Straßen 
und Plätze, sowie der Grenz= und Scheide-Linien der einzelnen Grundstücke zu ver- 
anlassen. 
8. 16. 
Ist ein genauer, resp. genügender, von einem Sachverständigen aufgestellter 
und bezüglich von der Großherzoglichen Steuerrevision beglaubigter Situationsplan 
nicht vorhanden, so muß die Vermessung und Aufnahme der Oertlichkeit, im Betreff 
deren nach §. 15 oben bauliche Veränderungen in Frage kommen, durch einen ver- 
pflichteten Feldmesser erfolgen. Die vom Brande betroffenen und verschont geblie- 
benen Gebäude sind durch Verschiedenheit der Farbe in dem desfalls anzufertigenden 
Situationsplane bemerklich zu machen. 
Der Situationsplan muß, insoweit nicht andere vorhandene Pläne zur Er- 
gänzung dienen, auch diejenigen Ortstheile, deren Lage bei den für den Wiederauf- 
bau anzuordnenden Veränderungen maßgebend ist, wenigstens in ihren Umrissen ent- 
halten; namentlich sind in den Situationsplau mit aufzunehmen die Ortsausgänge, 
die den Ort berührenden Chausseezüge, die Bahnhöfe, Marktplätze, Kirchen u. s. w. 
des betreffenden Ortes. 
Dem Situationsplane ist ein Nivellementsplan beizufügen. Für beide Pläne 
sind die Vorschriften in den §§. 4, 5, 6, oben maßgebend. 
8. 17. 
Der von dem Gemeindevorstande bezüglich als Orts-Polizeibehörde unter Zu- 
ziehung eines Bautechnikers bezüglich sonstiger geeigneter Sachverständiger entwor- 
feene Wiederherstellungs-Plau (Brandbau-Plan) ist, insofern das Gemeindeinteresse hier- 
von berührt wird, und namentlich im Falle einer der Gemeinde nach §. 9 al. 7 
des Gesetzes vom 29. April 1829 obliegenden Entschädigungspflicht dem Gemein- 
derathe (Gemeinde-Versammlung) und unter allen Umständen den betheiligten bezüglich 
vom Brande beschädigten Privatpersonen zur Erklärung binnen einer festzusetzenden 
kurzen, aber ausreichenden Frist mit den erforderlichen Erläuterungen vorzulegen. 
Gleichzeitig ist Seitens des Gemeindevorstandes der Versuch zu machen, die 
für den Fall der Genehmigung des Wiederherstellungs-Planes zu leistenden Entschä- 
digungssummen auf Grund einer nach den Grundsätzen in dem §. 9 al. 4 des 
eit. Gesetzes vom Gemeindevorstande zu entwerfeuden Entschädigungsberechnung event.
	        
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