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Reserve-Fonds zu bilden. Dem Erneuerungs-Fonds, aus welchem vornehmlich
die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, beiziehungs-
weise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als: Feuerkasten, Kessel, Cylinder,
Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagen-
kasten und CoupEs, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und
der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen
aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der
Direktion und des Ausfsichtsraths von dem Königlich Preußischen Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus
den Betriebscinnahmen sowie die Zinsen des Ernenerungs-Fonds selbst zu über-
weisen.
Der Reserve-Fonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhn-
liche Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen
Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministers für Haudel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder
zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuwei-
sung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn ver-
bleibenden Restes des Anlage-Kapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig
erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des
Anlage-Kapitals, der Zinsen des Reserve-Fonds selbst, sowie durch einen von dem
Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Prozent
des Anlage-Kapitals betragenden jährlichen Zuschuß aus den Betriebs -Einnahmen
zu dotiren. Hat der Reserve-Fonds die Summe von 150,000 (Einhundert fünfzig
Tausend) Thalern erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden.
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reserve-Fonds hat in
deutschen Staats= oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren stattzu-
finden.
III.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der
Königlich Preußischen Staats-Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter= als für den Personen-
verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Er-
messen der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu
bewerkstelligen und für den Transport auf größere Eutfernungen von Kohlen und
Koaks und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen