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22. Diese Vorschriften sind durch die Reglerungsamtsblätter der Provinz bekanntzumachen.
Sie find in jedem landwirtschaftlichen Betriebe, der mit elektrischem Strom arbeltet, an gut sicht#arer
Stelle anszuhängen. Werden sie im Laufe der Zett unleserlich, so muß ein neues Druckstück von der Berufsgenossenschaft
bezooen und ausgehängt werden.
23. Wenn in einem Betriebe (selbständigen Betriebsteile) Arbeiter beschäftiat werden, die des Deutschen
nicht mächtig sind, so sind ihnen, sofern mindestens 25 gemeinsam eine andere Muttersprache sprechen, die
ihre Tätigkeit betreffenden Unfallverhütungsvorschriften in dieser Sprache entweder schriftlich oder durch mündliche
Unterwelsung bekannt zu geben Die mündliche Belehrung ist zu wiederholen, so oft es der Arbeiterwechsel erfordert.
Es ist jedesmal schriftlich festzulegen, wann und durch wen die Belehrung erfolgt ist.
24. Die Vorschriften treten am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Beschlossen von der Genossenschaftsversammlung zu Stettin am 25. November 1913.
gez. Graf von Behr, aez. Wette, gez. Hasse,
Vorsitzender. Schriftführer. Protokollrührer.
Erster Nachtrag zu den Unfallverhütungs-Vorschriften der Pommerschen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Gültig vom 1. Oktober 1914.
1. Wenn in einem Betriebe (selbständigen Betriebsteile) Arbeiter beschäftigt werden, die des Deutschen
nicht mächtig sind, so sind ihnen, sofern mindestens 25 gemeinsam eine andere Muttersprache spechen, die
ihre Tätigkeit betreffenden Unfallverhütungsvorschriften in dieser Sprache entweder schriftlich oder durch mündliche
Unterweisung bekanntzugeben. Die mündliche Belehrung ist zu wiederholen, so oft es der Arbeiterwechsel
erfordert! Es ist jedesmal schriftlich festzulegen, wann und durch wen die Belehrung erfolgt ist.
2. Gehören der Berufsgenossenschaft Betriebe an, die ihrer Art nach einer anderen Berufsgenossenschaft
zuzuteilen wären (88 540, 542, 631, 632, 922, 959 der Reichsversicherungsordnung), so gelten dafür die
zurzeit erlassenen Unfallverhütungsvorschriften derjenigen Berufsgenossenschaft, welcher die Betriebe ihrer Art
nach angehören würden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß nicht bereits von der Pommerschen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft für diese Betriebe besondere Vorschriften erlassen sind.
3. Die Betriebsunternehmer sind nach 88 1045, 913 der Reichsversicherungsordnung berechtigt, die
ihnen durch die Unfallverhütungsvorschriften auferlegten Pflichten auf Betriebsleiter und, soweit es sich nicht
um Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften handelt, auch auf Aufsichtspersonen oder andere
Angestellte ihres Betriebes zu übertragen. Diejenigen Unternehmer, die von diesem Recht Gebrauch machen
wollen, haben eine schriftliche Anzeige an den Genossenschaftsvorstand einzureichen, die auch von der Person, auf
welche die Pflichten des Unternehmers übertragen werden sollen, mitunterschrieben ist. Wechselt die Person des
Unternehmers oder desjenigen, dem die Pflichten des Unternehmers übertragen sind, so ist eine neue Anzeige
erforderlich, welche wiederum von dem Unternehmer und von demjenigen zu unterschreiben ist, dem die Pflichten
des Unternehmers übertragen werden. ·
Ueber die Anzeige ist dem Unternehmer eine schriftliche Empfangsbestätigung zu erteilen. Die An—
zeige ist dem Sektionsvorstand alsbald mitzuteilen.
4. An die Stelle der bisherigen Strafvorschriften treten folgende Bestimmungen: Z
Genossenschaftsmitglieder und nach §§ 1045, 913 der Reichsversicherungsordnung mit ihrer Stellvertretung
betraute Personen können, wenn sie den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, durch den Genossenschaftsvorstand
mit Geldstrafen bis zu 1000 Mk. belegt werden (88 1030, 1045, 851, 870, 913 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung).
Neben den Stellvertretern ist der Unternehmer strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem
Wissen geschehen ist, oder er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat. (§§ 1045, 913 Abs. 2 a. a. O.).
Ist die Geldstrafe von dem Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie
(§& 1045, 913 Abs. 3 a. a. O.). "
Versicherte Personen, die den Unfallverhütungsvorschriften für Versicherte zuwiderhandeln, können
durch das Versicherungsamt mit einer Geldstrafe bis zu 6 Mk. belegt werden (§8 1030, 851, 870 a. a. O.).
5. Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Beschlossen von der Genossenschaftsversammlung zu Stettin am 25. November 1913
gez. Graf v. Behr, gez. Wette, gez. Hasse,
Vorsitzender. Schriftführer Protokollführer.
Der vorstehende Nachtrag zu den Unfallverhütungsvorschriften der Pommerschen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft — gültig vom 1. 10. 1914 — ist durch Beschluß vom 8. Juni 1914 genehmigt worden.
Berlin, den 8. Juni 1914.
Das Reickhsversicherungsamt.
Abteilung für Unfallversicherung.
(L. S.) gez. Witowski.