Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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22.  Diese  Vorschriften  sind  durch  die  Reglerungsamtsblätter  der  Provinz  bekanntzumachen.

Sie  find  in  jedem  landwirtschaftlichen  Betriebe,  der  mit  elektrischem  Strom  arbeltet,  an  gut  sicht#arer
Stelle  anszuhängen.  Werden  sie  im  Laufe  der  Zett  unleserlich,  so  muß  ein  neues  Druckstück  von  der  Berufsgenossenschaft
  bezooen  und  ausgehängt  werden.

23.  Wenn  in  einem  Betriebe  (selbständigen  Betriebsteile)  Arbeiter  beschäftiat  werden,  die  des  Deutschen
  nicht  mächtig  sind,  so  sind  ihnen,  sofern  mindestens  25  gemeinsam  eine  andere  Muttersprache  sprechen,  die
ihre  Tätigkeit  betreffenden  Unfallverhütungsvorschriften  in  dieser  Sprache  entweder  schriftlich  oder  durch  mündliche
Unterwelsung  bekannt  zu  geben  Die  mündliche  Belehrung  ist  zu  wiederholen,  so  oft  es  der  Arbeiterwechsel  erfordert.
  Es  ist  jedesmal  schriftlich  festzulegen,  wann  und  durch  wen  die  Belehrung  erfolgt  ist.

24.  Die  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.

Beschlossen  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  Stettin  am  25.  November  1913.

gez.  Graf  von  Behr,  aez.  Wette,  gez.  Hasse,
Vorsitzender.  Schriftführer.  Protokollrührer.

Erster  Nachtrag  zu  den  Unfallverhütungs-Vorschriften  der  Pommerschen
landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft.

Gültig  vom  1.  Oktober  1914.

1.  Wenn  in  einem  Betriebe  (selbständigen  Betriebsteile)  Arbeiter  beschäftigt  werden,  die  des  Deutschen
  nicht  mächtig  sind,  so  sind  ihnen,  sofern  mindestens  25  gemeinsam  eine  andere  Muttersprache  spechen,  die
ihre  Tätigkeit  betreffenden  Unfallverhütungsvorschriften  in  dieser  Sprache  entweder  schriftlich  oder  durch  mündliche
  Unterweisung  bekanntzugeben.  Die  mündliche  Belehrung  ist  zu  wiederholen,  so  oft  es  der  Arbeiterwechsel
erfordert!  Es  ist  jedesmal  schriftlich  festzulegen,  wann  und  durch  wen  die  Belehrung  erfolgt  ist.

2.  Gehören  der  Berufsgenossenschaft  Betriebe  an,  die  ihrer  Art  nach  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
  zuzuteilen  wären  (88  540,  542,  631,  632,  922,  959  der  Reichsversicherungsordnung),  so  gelten  dafür  die
zurzeit  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welcher  die  Betriebe  ihrer  Art
nach  angehören  würden,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  nicht  bereits  von  der  Pommerschen  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaft  für  diese  Betriebe  besondere  Vorschriften  erlassen  sind.

3.  Die  Betriebsunternehmer  sind  nach  88  1045,  913  der  Reichsversicherungsordnung  berechtigt,  die
ihnen  durch  die  Unfallverhütungsvorschriften  auferlegten  Pflichten  auf  Betriebsleiter  und,  soweit  es  sich  nicht
um  Einrichtungen  auf  Grund  von  Unfallverhütungsvorschriften  handelt,  auch  auf  Aufsichtspersonen  oder  andere
Angestellte  ihres  Betriebes  zu  übertragen.  Diejenigen  Unternehmer,  die  von  diesem  Recht  Gebrauch  machen
wollen,  haben  eine  schriftliche  Anzeige  an  den  Genossenschaftsvorstand  einzureichen,  die  auch  von  der  Person,  auf
welche  die  Pflichten  des  Unternehmers  übertragen  werden  sollen,  mitunterschrieben  ist.  Wechselt  die  Person  des
Unternehmers  oder  desjenigen,  dem  die  Pflichten  des  Unternehmers  übertragen  sind,  so  ist  eine  neue  Anzeige
erforderlich,  welche  wiederum  von  dem  Unternehmer  und  von  demjenigen  zu  unterschreiben  ist,  dem  die  Pflichten
des  Unternehmers  übertragen  werden.  ·

Ueber  die  Anzeige  ist  dem  Unternehmer  eine  schriftliche  Empfangsbestätigung  zu  erteilen.  Die  An—
zeige  ist  dem  Sektionsvorstand  alsbald  mitzuteilen.

4.  An  die  Stelle  der  bisherigen  Strafvorschriften  treten  folgende  Bestimmungen:  Z

Genossenschaftsmitglieder  und  nach  §§  1045,  913  der  Reichsversicherungsordnung  mit  ihrer  Stellvertretung
  betraute  Personen  können,  wenn  sie  den  Unfallverhütungsvorschriften  zuwiderhandeln,  durch  den  Genossenschaftsvorstand
  mit  Geldstrafen  bis  zu  1000  Mk.  belegt  werden  (88  1030,  1045,  851,  870,  913  Abs.  2  der
Reichsversicherungsordnung).

Neben  den  Stellvertretern  ist  der  Unternehmer  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem
Wissen  geschehen  ist,  oder  er  bei  der  Auswahl  oder  Beaufsichtigung  der  Stellvertreter  nicht  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat.  (§§  1045,  913  Abs.  2  a.  a.  O.).

Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Stellvertreter  nicht  beizutreiben,  so  haftet  der  Unternehmer  für  sie
(§&  1045,  913  Abs.  3  a.  a.  O.).  "

Versicherte  Personen,  die  den  Unfallverhütungsvorschriften  für  Versicherte  zuwiderhandeln,  können
durch  das  Versicherungsamt  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  6  Mk.  belegt  werden  (§8  1030,  851,  870  a.  a.  O.).

5.  Dieser  Nachtrag  tritt  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.

Beschlossen  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  Stettin  am  25.  November  1913

gez.  Graf  v.  Behr,  gez.  Wette,  gez.  Hasse,
Vorsitzender.  Schriftführer  Protokollführer.
Der  vorstehende  Nachtrag  zu  den  Unfallverhütungsvorschriften  der  Pommerschen  landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft  —  gültig  vom  1.  10.  1914  —  ist  durch  Beschluß  vom  8.  Juni  1914  genehmigt  worden.
Berlin,  den  8.  Juni  1914.

Das  Reickhsversicherungsamt.
Abteilung  für  Unfallversicherung.
(L.  S.)  gez.  Witowski.