Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald 
dies regierungsseitig verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Königlich 
Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs- 
Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in= und 
ausländischen Bahn-Verwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern 
einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten 
und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel 
gegen die übliche, nöthigenfalls von dem bezeichneten Minister festzusetzende Vergü- 
tung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflich- 
tet, auf Verlangen des bezeichneten Ministers auf ihrer in diesem neu einzurichten- 
den durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheits- 
satz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie anf dieser Strecke für die 
gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem andern durchgehenden Verkehre für jene Strecke 
ihrer Bahn einen unter dem Lokaltarif-Einheitssatz pFro Zentner und Meile er- 
mäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke 
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver- 
kehre auf Verlangen des bezeichneten Ministers zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr 
ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte Adreßstation 
an der in Rede stehenden Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direk- 
ten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarissatzes wird jedoch 
durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn -Verwaltungen bedingt, 
in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit 
für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den 
niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf 
dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. 
in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durch- 
gehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie vorstehend präcisirt ist, von einer 
anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Mi- 
nister für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft 
vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in 
Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf
	        
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