Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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scheine der neuen Serie eingereicht worden ist, an den Präsentanten der betreffenden 
Aktie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Vorstande angezeigt und der 
Aushändigung der neuen Serie der Dibvidendenscheine widersprochen worden, so 
wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich 
oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
S. 14. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sind im Ge- 
richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktien = Zeichner 
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, beziehungsweise durch den Erwerb 
der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
§. 15. 
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle son- 
stigen Mittheilungen, welche der Aussichtsrath oder der Vorstand an die Aktionaire 
zu erlassen hat, gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch: 
1) die Berliner Börsen-Zeitung, 
2) die National-Zeitung, 
3) die Frankfurter Zeitung, 
4) die Thüringer Zeitung in Erfurt, 
5) die Dorfzeitung in Hildburghausen 
einmal veröffentlicht worden sind, jedoch mit der Maßgabe, daß das Unterbleiben 
der Bekanntmachung in einem oder dem anderen der Gesellschaftsblätter der Gültig- 
keit der Bekanntmachung keinen Eintrag thun soll, sofern dieselbe wenigstens in drei 
der genaunten Blätter rechtzeitig und gehörig stattgefunden hat. 
Geht eins dieser Blätter ein, so wählt der Aufsichtsrath sofort ein anderes 
öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter, 
sofern diese noch zugänglich sind, bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem 
Aussichtsrathe frei, andere als die nebenbezeichneten Blätter zu wählen, er hat 
jedoch seine Wahl durch sämmtliche Blätter, in denen, sofern sie noch zugänglich 
sind, bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden müssen, zu veröffentlichen. 
Titel III. 
Bilanz, Reserve-Fonds, Dividende. 
S. 16. 
Das Geschäfts= respektive Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
	        
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