Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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2)  zur  Vermehrung  des  Grund-Kapitals  der  Gesellschaft,  soweit  dies  nach
§.  4  al.  2  nicht  dem  Beschlusse  des  Aufsichtsraths  vorbehalten  ist,  und  zur
Kontrahirung  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft;

3)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder  an
den  Staat  (§.  3);

4)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  unter  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

5)  zu  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als  in
den  unter  1  und  2  gedachten  Fällen;

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;

7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;

8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen,  als  auch  in
außerordentlichen  General-Versammlungen  gefaßt  werden.

§.  25.

Das  Stimmrecht  der  Stamm-Aktionaire  und  der  Prioritäts-Stamm-Atkionaire
in  den  General-Versammlungen  ist  gleich,  und  berechtigt  je  eine  Aktie  zu  einer
Stimme.

Jeder  Aktionair  kann  sich  durch  einen  anderen  mittelst  Vollmacht  vertreten
lassen.

Die  Vollmachten  sind  schriftlich  einzureichen.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  General-Versammlungen  nicht
beiwohnen,  können  sich  aber  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch  Bevollmächtigte  aus
den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  in  solchem  Falle  keiner  besonderen
  Vollmacht.  Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen
Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre
Vormünder  vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire  sein  müssen.

§.  26.

Zur  Theilnahme  an  der  General--Versammlung  sind  die  Aktionaire  berechtigt,
welche  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Tage  der  General-Versammlung  ihre  Aktien
an  den  in  der  Einladung  bestimmten  Stellen  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten,  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  füh-