Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
§. 46. 
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift 
des §. 28. al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich 
zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß 
gefaßt, so bewirkt der Aufsichtsrath, welcher zur Zeit des Auflösungs-Beschlusses 
fungirt, in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänz- 
lichen Abschlusse. 
Titer VIII. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
§. 47. 
Die Beschränkungen und Vorschriften, welche in den §§. 26, 28 al. 1 und 
30 dieses Statuts für die Führung der Legitimation zur Theilnahme an der Ge- 
neral-Versammlung und das Verfahren in derselben vorgeschrieben sind, finden auf 
die §. 20. al. 3 erwähnte erste General-Versammlung keine Anwendung. 
Das Protokoll muß jedoch gemäß §. 30. gerichtlich oder notariell ausgenom- 
men werden. 
8. 48. 
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Register werden sämmt- 
liche Gesellschafts -Angelegenheiten von dem in der ersten, konstituirenden General- 
Versammlung zu wählenden Aufsichtsrathe besorgt. 
Insbesondere wird derselbe hierdurch ermächtigt, alle Zusätze und Abänderungen 
des Statuts festzusetzen, welche zum Zwecke der Eintragung in das Gesellschafts- 
Register erfordert werden sollten. Zur Annahme solcher Zusätze und Abänderungen 
genügt es, wenn die betreffende Erklärung auch nur von zwei Mitgliedern des Auf- 
sichtsraths abgegeben wird, so daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch 
Annahme solcher Zusätze und Aenderungen zu modifizirenden Wortlaute für sämmt- 
liche Aktienzeichner gültig und bindend sein soll. 
 
	        
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