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Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
§. 46.
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift
des §. 28. al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich
zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß
gefaßt, so bewirkt der Aufsichtsrath, welcher zur Zeit des Auflösungs-Beschlusses
fungirt, in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänz-
lichen Abschlusse.
Titer VIII.
Uebergangs-Bestimmungen.
§. 47.
Die Beschränkungen und Vorschriften, welche in den §§. 26, 28 al. 1 und
30 dieses Statuts für die Führung der Legitimation zur Theilnahme an der Ge-
neral-Versammlung und das Verfahren in derselben vorgeschrieben sind, finden auf
die §. 20. al. 3 erwähnte erste General-Versammlung keine Anwendung.
Das Protokoll muß jedoch gemäß §. 30. gerichtlich oder notariell ausgenom-
men werden.
8. 48.
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Register werden sämmt-
liche Gesellschafts -Angelegenheiten von dem in der ersten, konstituirenden General-
Versammlung zu wählenden Aufsichtsrathe besorgt.
Insbesondere wird derselbe hierdurch ermächtigt, alle Zusätze und Abänderungen
des Statuts festzusetzen, welche zum Zwecke der Eintragung in das Gesellschafts-
Register erfordert werden sollten. Zur Annahme solcher Zusätze und Abänderungen
genügt es, wenn die betreffende Erklärung auch nur von zwei Mitgliedern des Auf-
sichtsraths abgegeben wird, so daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch
Annahme solcher Zusätze und Aenderungen zu modifizirenden Wortlaute für sämmt-
liche Aktienzeichner gültig und bindend sein soll.