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beiderseitigen Behörden obliegt die Pflicht, die hierzu allenfalls nöthige Stellung
ihrer Amtsangehörigen herbeizuführen.
Artikel 15.
Die in Artikel 7 bestimmte Kapitalsabfindung ist am 1. Januar 1875 von
der Großherzoglich Sächsischen Staatskasse bei der Königlich Bayerischen Kreiskasse
von Unterfranken 2c. in Würzburg in Reichsmünze baar zu erlegen. Die etwaige
gänzliche oder theilweise Nichteinhaltung dieses Termines verpflichtet die Großher=
zoglich Sächsische Regierung von diesem Tage an von dem restirenden Betrage 5%
Verzugszinsen an die Königlich Bayerische Regierung zu bezahlen.
Artikel 16.
Durch gegenwärtigen Vertrag werden die bestehenden Privatrechte in keiner
Weise berührt. Insbesondere bleibt auch jedem der betheiligten Staaten der dem-
selben im Territorium des Anderen zustehende Eigenthumsbesitz vorbehalten.
Artikel 17.
Zu dem in Artikel 16 erwähnten Eigenthumsbesitz sind auf Königlich Baye-
rischer Seite auch diejenigen Bodenzinse zu rechnen, welche dem Bayerischen Staate
oder der Königlich Bayerischen Grundrenten-Ablösungs-Kasse von Objelten zustehen, die
künftighin einen Bestandtheil des Großherzoglich Sächsischen Territoriums bilden.
Soweit diese Objekte erst kraft des gegemwärtigen Vertrages unter Großher-
zoglich Sächsische Hoheit treten, wird für die darauf haftenden Grundlasten, welche
in der Anlage XXV speziell verzeichnet sind, die fernere Giltigkeit und Anwend-
barkeit der Königlich Baperischen Gesetze, insbesondere des Gesetzes vom 4. Juni
1848, die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Auf-
hebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten betreffend, und des Gesetzes vom
28. April 1872, die Grundentlastung betreffend, ausdrücklich vorbehalten und an-
erkannt.
Das Großherzogliche Rechnungsamt Ostheim wird angewiesen werden, den
Königlich Bayerischen Rentämtern Mellrichstadt und Bischofsheim in der Bei-
treibung dieser Gefälle und der für sie verfallenden Ablösungsbeträge die bereitwil-
ligste Unterstüung und Mitwirkung zu gewähren und insbesondere jederzeit auch
die bezüglich der betreffenden Objekte eintretenden Besitzveränderungen alsbald mit-
zutheilen.