Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Die  etwa  erforderliche  zwangsweise  Beitreibung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Diese  Bestimmungen  finden  insbesondere  auch
bei  dem  erst  im  Laufe  des  Jahres  1876  zur  Erhebung  kommenden  Hauptausschlage
für  das  Versicherungsjahr  1874/75  Anwendung.

Artikel  25.

Soferne  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  September  1875  an  den  im
vorigen  Artikel  bezeichneten  Gebäuden  noch  eine  Beschädigung  durch  Brand  eintreten
sollte,  für  deren  Vergütung  die  Bayerische  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtungen  einzutreten  hätte,  so  wird  die  Erhekung
  und  Schätzung  dieser  Brandbeschädigung  von  dem  Großherzoglich  Sichsischen
  Rechnungsamte  Ostheim  unter  Beiziehung  des  Königlich  Bayerischen  Brandversicherungs-Inspektors
  in  Kissingen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  betreffenden
  Königlich  Bayerischen  Gesetze,  und  der  dazu  erlassenen  Vollzugsnormen  vollzogen.
Diese  Bestimmungen  werden  eintretenden  Falles  vom  Koniglichen  Bezirksamte  Mellrichstadt
  mitgetheilt  werden.

Die  Bayerische  Feuerversicherungsanstalt  ist  verpflichtet,  die  Kosten  dieser
Schadenserhebung,  soweit  sie  zu  deren  Tragung  gesetzlich  verpflichtet  ist,  auch  in
diesen  Fällen  zu  übernehmen.

Der  einschlägige  Großherzoglich  Sächsische  Staatsanwalt  wird  angewiesen
werden,  der  zur  Feststellung  der  Entschädigung  berufenen  Königlichen  Regierung
von  Unterfranken  2c.  K.  d.  Innern,  in  Würzburg,  die  in  solchen  Fällen  etwa
erforderlichen  Aufschlüsse  über  den  Stand  der  allenfallsigen  Untersuchung  wegen
Brandstiftung  oder  über  die  Ursache  der  Entstehung  eines  Brandes  auf  Verlangen
bereitwilligst  zu  ertheilen.

Artikel  26.

Vom  1.  Oktober  1875  an  werden  die  in  Artikel  24  bezeichneten  Gebäude
der  Landes-Brandversicherungsanstalt  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
einverleibt  und  treten  dieselben  von  diesem  Tage  an  aus  jedem  Versicherungs-Verbande
mit  der  Bayerischen  Anstalt.

Das  Königlich  Bayerische  Bezirksamt  Mellrichstadt  ist  verpflichtet,  beglaubigte
Auszüge  aus  seinen  Brandassekuranz-Grundbüchern,  sowie  die  Schätzungen  und