Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 26. Weimar. 30. Dezember 1873.
131 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. u.
verordnen nachträglich zu der Verordnung vom 16. Oktober 1862 zur Ausführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 18. August 1862,
die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, was folgt:
Der §. 22 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 ist auf-
gehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen:
1) Die in Art. 13 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene
Veröffentlichung der Eintragungen in das Handelsregister erfolgt von Seiten
sämmtlicher zur Führung der Handelsregister berufenen Großherzoglichen
Gerichtsbehörden durch die Weimarische Zeitung und durch den
Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger
(Inseraten-Expedition: Berlin S. W. Wilhelmsstraße 32).
Im Laufe des Jahres 1874 sind die Eintragungen in das Handelsregister
jedoch außer in den unter 1 bezeichneten auch noch in denjenigen öffent-
lichen Blättern zu veröffentlichen, welche durch die von den Einzelrichtern
als Handelsgerichten im Monat Dezember des laufenden Jahres erlassenen
Bekanntmachungen hierzu bestimmt worden sind.
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