Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 26. Weimar. 30. Dezember 1873. 
131 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. u. 
verordnen nachträglich zu der Verordnung vom 16. Oktober 1862 zur Ausführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 18. August 1862, 
die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, was folgt: 
Der §. 22 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 ist auf- 
gehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen: 
1) Die in Art. 13 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene 
Veröffentlichung der Eintragungen in das Handelsregister erfolgt von Seiten 
sämmtlicher zur Führung der Handelsregister berufenen Großherzoglichen 
Gerichtsbehörden durch die Weimarische Zeitung und durch den 
Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger 
(Inseraten-Expedition: Berlin S. W. Wilhelmsstraße 32). 
Im Laufe des Jahres 1874 sind die Eintragungen in das Handelsregister 
jedoch außer in den unter 1 bezeichneten auch noch in denjenigen öffent- 
lichen Blättern zu veröffentlichen, welche durch die von den Einzelrichtern 
als Handelsgerichten im Monat Dezember des laufenden Jahres erlassenen 
Bekanntmachungen hierzu bestimmt worden sind. 
1873. 41 
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