Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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3) Wenn das eine oder andere der unter 1 bezeichneten öffentlichen Blätter 
eingehen sollte, wird Unser Staats-Ministerium an dessen Stelle ein anderes 
Blatt bestimmen, in welchem die Eintragungen in das Handelsregister zu 
veröffentlichen sind. 
Die im Artikel 14, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Bekannt- 
machung wird von den Großherzoglichen Kreisgerichten als Handels- 
gerichten höherer Instanz (§§. 29 und 31 des Einführungs-Gesetzes vom 
18. August 1862), von jedem für den Bereich seines Gerichtssprengels 
und für die zu demselben gehörigen, zur Führung der Handelsregister 
berufenen Einzelgerichte alljährlich im Monat Dezember durch die Wei- 
marische Zeitung erlassen. 
5) Durch dieselbe Zeitung und durch dieselben Behörden erfolgt 
die im Artikel 14, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Bekannt- 
machung, und zwar sofort, nachdem Unser Staats-Ministerium das öffent- 
liche Blatt bestimmt haben wird, welches an die Stelle des eingegangenen 
treten soll. 
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
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und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Dezember 1873. 
Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 16. Oktober 1862 
zur Ausführung des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 
18. August 1862, die Einführung des 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 
betreffend.
	        
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