Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

374  Anhang.  III.

solute  Stimmenmehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abge—
gebenen  Stimmen)  erhalten  hat.  Ergiebt  sich  keine  absolute

timmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei  Personen,  welche
die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  auf  die  engere  Wahl.  Haben
mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Wahlvorstehers  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist;
in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,  wenn  auch  die  engere
Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt  (8.  7.*)  des  Wahlreglements).

26.  Der  gewählte  Wahlmann  muß  sich,  wenn  er  im  Wahltermin
  anwesend  ist,  sofort,  sonst  binnen  drei  Tagen,  nachdem  ihm
die  Wahl  angezeigt  worden  ist,  erklären,  ob  er  dieselbe  annehmen
  will.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben
der  Erklärung  binnen  drei  Tagen  gilt  als  Ablehnung.

27.  Erfolgt  die  Ablehnung  sofort  im  Wahltermine,  so  hat
der  Wahlvorsteher  alsbald  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

Erfolgt  die  Ablehnung  später  oder  geht  binnen  drei  Tagen
(Nr.  23)  keine  Erklärung  des  Gewählten  ein,  so  hat  der  Wahlvorsteher
  die  Wähler,  unter  Beobachtung  der  unter  Nr.  7  geebenen
  Bestimmungen,  unverzüglich  zu  einer  neuen  Wahl  zusammenzurusen.


28.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  nach  Anleitung  des  unter
H.  beigefügten  Formulars  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Wahlvorsteher,  den  Beisitzern,
den  Stimmzählern  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen  und
sogleich  nach  Abhaltung  des  Wahltermins  nebst  sämmtlichen  Belagstücken
  dem  Landrathe  einzureichen.

Zu  Artikel  12.

18.  Es  findet  sich  nichts  dagegen  zu  erinnern,  daß  den  Gemeindevorstehern
  zur  Erleichterung  der  Aufstellung  der  Wählerlisten  nach  Formular
  F.  gestattet  wird,  die  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  in
derselben,  statt  in  alphabetischer  Ordnung,  in  einer  anderen  ortsüblichen
Reihenfolge,  z.  B.  nach  der  Reihensolge  der  Hausnummern  zu  verzeichnen.


19.  Empfiehlt  es  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  in  dem  Formular
  F.  oder  in  einem  der  anderen  Formulare  andere  als  die  gewählten
  Beispiele  aufzuführen,  so  findet  sich  auch  hiergegen  nichts  zu
erinnern.

*)  jetzt  §  8.