374 Anhang. III.
solute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der gültig abge—
gebenen Stimmen) erhalten hat. Ergiebt sich keine absolute
timmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche
die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. Haben
mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten,
so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu
ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist;
in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere
Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt (8. 7.*) des Wahlreglements).
26. Der gewählte Wahlmann muß sich, wenn er im Wahltermin
anwesend ist, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihm
die Wahl angezeigt worden ist, erklären, ob er dieselbe annehmen
will.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben
der Erklärung binnen drei Tagen gilt als Ablehnung.
27. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, so hat
der Wahlvorsteher alsbald eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen
(Nr. 23) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher
die Wähler, unter Beobachtung der unter Nr. 7 geebenen
Bestimmungen, unverzüglich zu einer neuen Wahl zusammenzurusen.
28. Ueber die Wahlhandlung ist nach Anleitung des unter
H. beigefügten Formulars ein Protokoll aufzunehmen.
Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorsteher, den Beisitzern,
den Stimmzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen und
sogleich nach Abhaltung des Wahltermins nebst sämmtlichen Belagstücken
dem Landrathe einzureichen.
Zu Artikel 12.
18. Es findet sich nichts dagegen zu erinnern, daß den Gemeindevorstehern
zur Erleichterung der Aufstellung der Wählerlisten nach Formular
F. gestattet wird, die stimmberechtigten Gemeindemitglieder in
derselben, statt in alphabetischer Ordnung, in einer anderen ortsüblichen
Reihenfolge, z. B. nach der Reihensolge der Hausnummern zu verzeichnen.
19. Empfiehlt es sich nach den örtlichen Verhältnissen in dem Formular
F. oder in einem der anderen Formulare andere als die gewählten
Beispiele aufzuführen, so findet sich auch hiergegen nichts zu
erinnern.
*) jetzt § 8.