Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  3.  Weimar.  22.  Februar  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
[13)  I.  In  Anbetracht  der  mit  der  Bereitung  und  Aufbewahrung,  sowie  mit  dem
Transport  des  Sprengöls  (Nitroglycerin)  verbundenen  erheblichen  Gefahren,  sieht
sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  Folgendes  zu  verordnen  veranlaßt:

S.  1.
Die  in  gegenwärtiger  Verordnung  in  Betreff  des  Sprengöls  gegebenen  Vorschriften
  gelten,  wo  nicht  Anderes  bestimmt  worden,  in  gleicher  Weise  auch  für
methylisirtes  Nitroglycerin  und  Dynamit.

§.  2.

Die  Bereitung  von  Sprengöl  darf  nur  in  solchen  Betriebsstätten  erfolgen,
für  welche  die,  nach  der  Reichs-Gewerbeordnung  (S.  S.  16)  erforderliche,  ausdrückliche
  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  ertheilt  ist.  Die  Befugniß  dazu
ist  in  keiner  anderen  gewerblichen  Konzession  oder  Gestattung  enthalten.

Die  Fabrikanten  von  Sprengöl  sind  verpflichtet,  der  Orts-Polizeibehörde  auf
deren  Verlangen  diejenigen  Bücher  vorzulegen,  aus  denen  sich  der  Handelsverkehr
mit  Sprengöl  resp.  die  Versendung  desselben  ersehen  läßt.

8.  3.

Die  Aufbewahrung  von  Vorräthen  des  genannten  Stoffes  ist  außerhalb  der
Fabrikationsstätte  nur  an  solchen  Orten  gestattet,  wo  derselbe  Behufs  eines  gewerblichen
  Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen  soll,  und  auch  hier  nur
nach  vorgängiger  ortspolizeilicher  Genehmigung,  bei  deren  Ertheilung  über  die  Be-3