Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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schaffenheit  der  Niederlagestätte  und  die  sonstigen  Bedingungen,  unter  denen  die
Aufbewahrung  zu  gestatten,  das  Erforderliche  vorzuschreiben  ist.

Der  Transport  des  jedesmaligen  Bedarfs  von  der  Niederlagestätte  bis  zur
Verbrauchsstelle  darf  nur  durch  Tragen  bewirkt  werden.

Insbesondere  ist  das  Halten  von  Vorräthen  zum  Handel  außerhalb  der
Fabrikationsstätte  gänzlich  verboten.

S.  4.

Unter  Hinweisung  auf  die  wegen  der  Versendung  und  des  Transports  des
Sprengöls  auf  Eisenbahnen  und  Posten  bestehenden  reichsgesetzlichen  Vorschriften
und  Verbote  wird  in  Ansehung  sonstiger  Fuhrwerke  hierdurch  bestimmt,  daß  der
Transport  auf  solchen  nur  dann  stattfinden  darf,  wenn  dieselben  nicht  zugleich  zur
Personen-Beförderung  dienen,  wobei  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen  sind.

§.  5.

Das  Sprengöl  muß  beim  Transport  in  Gefäßen  aus  Blech  oder  mit  starkem
Glase,  mit  höchstens  /  Zentner  Inhalt,  verpackt  sein;  der  Verschluß  der  Gefäße
ist  durch  Korkstöpfel  zu  bewirken,  welche  bei  methylisirtem  Nitroglycerin  mit  einer
Blasenumhüllung  zu  versehen  sind.

Die  Gefäße  müssen  mit  einer  korbartigen  Hülle,  welche  eine  Einlage  von
Stroh  oder  Kieselguhr  enthält,  umgeben  und  mittelst  Stroh,  Heu  und  dergleichen
in  Holzkisten  fest  verpackt  sein.

Sägespähne,  Werg,  Zeugstücke  oder  Papierabfälle  dürfen  bei  der  Umhüllung
und  Verpackung  der  Gefäße  nicht  angewendet  werden.  Die  Holzkisten,  deren  Deckel
nur  lose  befestigt  werden  dürfen,  müssen  mit  der  Aufschrift:  „Sprengöl,  Vorsicht“
versehen  sein.

Das  Gewicht  einer  solchen  Kiste  darf  im  Ganzen  nicht  mehr  als  40  Pfund
betragen.

Das  Verpacken  und  Verladen  ist  unter  Vermeidung  starker  Erschütterungen.
vorzunehmen,  und  darf  dabei  kein  offenes  Feuer  gehalten  noch  Taback  geraucht  werden.

S.  6.

Der  Führer  eines  jeden  Sprengöl-Transports  ist  verpflichtet,  den  Orts-Polizeibehörden,
  deren  Bezirke  passirt  werden  sollen,  von  der  bevorstehenden  Ankunft
  desselben  unter  Angabe  des  einzuschlagenden  Weges  zeitige  Meldung  zu  machen