Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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e) Abstempelung fertiger Briefconverts, Stretifbänder und Postkarten mit dem Postfraukirungs= 
zeichen für Privatpersonen durch die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin. 
Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempelung 
fertiger Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Postfrankirungszeichen 
(Freimarkenstempel) vom Publikum unter folgenden Bedingungen: 
1) Die zur Abstempelung bestimmten Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten 
müssen in der zur Benutzung bei Postbeförderungen geeigneten Beschaffenheit 
bei einer Ober-Postkasse dergestalt verpackt eingeliefert werden, daß das Ver- 
packungsmaterial sowohl zur Beförderung an die Staatsdruckerei, als auch 
zur demnächstigen Rückbeförderung benutzt werden kann. 
2) Die Einlieferung hat unter Beigabe eines Verzeichnisses zu geschehen, welches 
die Stückzahl, und zwar hinsichtlich der Couverts die Stückzahl für jedes 
Format (falls verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streif- 
bänder und Postkarten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein 
müssen, die Stückzahl nur einfach enthält und bei jeder Klasse genau den 
Werthstempel (Frankobetrag) angiebt, mit welchem die Abstempelung erfol- 
gen soll. 
3) Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin= und 
Hersendung, den durch die demnächstige Abstempelung sich darstellenden Werth- 
betrag der Postfrankirungszeichen und eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln 
bei jedem Format der Couverts, bei den Streifbändern und bei den Post- 
karten, ferner einzeln für jede durch den Stempel darzustellende Werthstufe, 
mit je 17½ Sgr. für 1000 Stück oder für jedes angefangene Tausend 
berechnet wird. 
4) Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Couverts 2c., welche 
mit Frankostempeln versehen, von der Post verkauft werden. Die zur Ab- 
stempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein. 
5) Die beim Abstempeln beschädigten Couverts 2c. werden, soweit nicht der 
Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, 
seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch ent- 
sprechende andere Werthzeichen ergänzt. 
Die Abstempelung der Briefcouverts darf nur mit solchen Frankozeichen 
erfolgen, welche bereits durch die an das Publikum zum Verkauf kommenden Werth- 
sorten von Freimarken dargestellt werden. Es können danach Briefcouverts zu den
	        
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