Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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4) den Tag der Eröffnung, und wenn auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter erkannt worden ist, auch der Rechtskraft des Urtheils (§. 36 des 
Strafgesetzbuchs) 
angeben. 
In dem unter 4 erwähnten Falle ist die Polizeibehörde des Wohn= oder 
Aufenthaltsorts weiter von dem Zeitpunkte zu beuachrichtigen, mit welchem die 
Hauptstrafe verbüßt oder ein etwaiger Erlaß derselben in Wirksamkeit getreten ist. 
Ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist außerdem der Vorschrift 
in §. 18 der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 (Regierungs-Blatt 
S. 39) nachzugehen. 
III. Die Einzelrichter haben von allen Strafen, welche in den bei 
ihnen wegen Vergehen oder Uebertretungen anhängigen Untersuchungen rechtskräftig 
erkannt worden sind, den Vorständen derjenigen inländischen Gemeinden 
(Gemeinden des Großherzogthums), in denen der Verurtheilte seinen Wohnsitz oder 
Aufenthalt hat, mittelst vierteljährlicher, auf Grund der Untersuchungstabellen und 
nach Anleitung des beigefügten Schema auszufertigender, spitestens bis zum Schluß 
des auf das einzelne Vierteljahr folgenden ersten Monats den Gemeindevorständen 
auszuhändigender Verzeichnisse Nachricht zu ertheilen. 
IV. In Ansehung der Militär-Verhältnisse der Angeschuldigten ist 
Folgendes zu beachten: 
1) Wenn wegen eines im Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Verbrechens oder Ver- 
gehens 
a) gegen einen zum Militärdienste noch nicht herangezogenen, 
aber in das militärpflichtige Alter (§. 6 des Bundesgesetzes vom 
9. November 1867, Bundes-Gesetzblatt S. 131) bereits einge- 
tretenen oder voraussichtlich im Laufe der Untersuchung 
eingetretenen Angeschuldigten, 
b) gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, so ist sowohl von Einleitung der 
Untersuchung als von deren Ausfall in dem Falle unter a dem Civil- 
vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission, in dem 
unter b dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung 
zu machen, auf besonderes Verlangen auch diesen Behörden eine Abschrift 
des Urtheils in beglaubigter Form zu übersenden.
	        
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